Das Versprechen einer Hadsch als Brautgabe ist nach deutschem Recht gerichtlich nicht einklagbar. Dies entschied das Oberlandgericht in Frankfurt.
Das bei einer islamischen Trauung gegebene Versprechen einer Hadsch nach Mekka ist gerichtlich in Deutschland nicht grundsätzlich einklagbar. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden (Az. 8 UF 192/17). Die sogenannte Morgengabe sei eine im Islam verankerte kulturelle Vereinbarung und passe nicht in das deutsche Familienrecht, befanden die Richter.
Ein solches Brautversprechen stimme zudem „nicht mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft überein“, hieß es. Geklagt hatte eine Frau, der 2006 bei ihrer nach islamischem Ritus vollzogenen Hochzeit der Hadsch versprochen worden war. Obwohl die Ehe 2017 rechtskräftig wieder geschieden wurde, wollte die Frau das Geld haben, um die geplante Pilgerreise nach Mekka antreten zu können.
Dem Urteil des OLG lag die Feststellung zugrunde, dass in dem Fall deutsches Sachrecht anzuwenden sei, da sich beide Parteien gewöhnlich in Deutschland aufhielten. Wäre ausländisches Recht angewendet worden, wäre das Versprechen den Angaben zufolge auch in Deutschland möglicherweise einklagbar gewesen. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. (dpa, iQ)