Das Land NRW muss sich an bestimmte Pflichten halten. Zwei Lehrerinnen, die ein Kopftuch tragen, sehen Verstöße und fordern eine Entschädigung.
Zwei Lehrerinnen die aufgrund ihres Kopftuchs nicht eingestellt oder verbeamtet wurden, fordern Entschädigung vom Land Nordrhein-Westfalen. Mit dem Streit beschäftigt sich am Montag das Oberverwaltungsgericht in Münster in einer Berufungsverhandlung. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage der beiden Lehrerinnen, eine davon aus Marburg, in der ersten Instanz abgewiesen. Grund: Die religiöse Überzeugung sei nicht der Grund für die Abweisung gewesen.
Hintergrund des Streits ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2015. Die Richter in Karlsruhe hatten vor vier Jahren das pauschale Kopftuchverbot im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin klagten die Frauen mit Bezug auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das AGG regelt unter anderem, dass Arbeitgeber wegen ihrer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alters oder Weltanschauung nicht benachteiligt werden dürfen.
Das OVG muss jetzt klären, ob den Klägerinnen nach dem AGG eine Entschädigung zusteht, weil sie zu einem früheren Zeitpunkt nicht verbeamtet beziehungsweise nicht in den Schuldienst aufgenommen wurden. Die Frage ist, ob der Staat in seiner Rolle als Arbeitgeber gegen das AGG verstoßen hat.
Eine der beiden Frauen wohnt nach Angaben des Gerichts in Köln. Sie klagt, weil sie nach ihrem Referendariat 2007 und in den folgenden Jahren nicht in den Schuldienst eingestellt wurde. Dafür macht sie das später gekippte Kopftuchverbot verantwortlich.
Die zweite Klägerin wohnt heute im mittelhessischen Marburg. Sie wurde 2004 als Lehrerin angestellt, bekam aber keinen Beamtenstatus. 2005 stellte sie einen erneuten Antrag auf Verbeamtung – wieder erfolglos. Erst im September 2015 war sie – nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts – erfolgreich und wurde Beamte. (dpa, iQ)