Zwei kopftuchtragende muslimische Lehrerinnen müssen nicht vom Land Nordrhein-Westfalen entschädigt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht.
Zwei kopftuchtragende Lehrerinnen, die sich in ihrer beruflichen Karriere benachteiligt sehen, muss das Land Nordrhein-Westfalen keine Entschädigung zahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster am Montag entschieden und damit die Klage der Frauen aus Köln und dem mittelhessischen Marburg zurückgewiesen.
Die Lehrerinnen hatten argumentiert, dass sie wegen ihrer religiösen Überzeugung bei der Stellenbesetzung in NRW benachteiligt worden seien und klagten auf Entschädigung nach dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Demnach dürfen Arbeitnehmer wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder Weltanschauung nicht benachteiligt werden. Außerdem bezogen sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2015.
Das BVG hatte das pauschale Kopftuchverbot im NRW-Schulgesetz für verfassungswidrig erklärt. Der Senat ließ keine Revision zu. Dagegen können die Klägerinnen Nichtzulassungsklage am Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Die Richter in Münster merkten in ihrer Begründung an, dass nicht anzunehmen sei, dass das Land NRW eine der beiden Klägerinnen nicht wegen des Kopftuches übernommen habe, sondern zum Beispiel wegen der Examensnote. Es sei nicht festzustellen, dass der Dienstherr überhaupt von den religiösen Gründen gewusst habe. In dem anderen Fall ging es um den Zeitpunkt der Verbeamtung der Lehrerin. (dpa, iQ)