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Hessen

35 Lehrerinnen unterrichten mit Kopftuch

Seit Jahren wird über das Kopftuch im Schuldienst gestritten. Nun wollte die AfD wissen, wie viele muslimische Lehrerinnen in Hessen beschäftigt werden.

06
01
2020
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Symbolbild: Lehrerin mit Kopftuch in der Schule, CDU © Shutterstock, bearbeitet by iQ.
Symbolbild: Lehrerin mit Kopftuch © Shutterstock, bearbeitet by iQ.

Seit 2003 haben in Hessen 35 Lehrerinnen unterrichtet, die ein Kopftuch tragen. Dies geht aus der Antwort des Kultusministeriums auf eine Anfrage der AfD-Landtagsfraktion in Wiesbaden hervor. Wie viele der Frauen aktuell noch im hessischen Schuldienst sind konnte das Ministerium nicht mitteilen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hatte 2003 entschieden, dass die Bundesländer muslimischen Lehrerinnen das Kopftuchtragen im Unterricht grundsätzlich verbieten dürfen. Dazu müssen sie jedoch eine „hinreichend bestimmte“ gesetzliche Grundlage schaffen. Laut einem BVG-Urteil aus dem Jahr 2015 ist ein Kopftuchverbot nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität besteht.

Das Kopftuch ist verfassungskonform

Kern des Beschlusses ist, „dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht vereinbar ist.“

Darüber hinaus erklärte das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen für „nichtig“. Das Kopftuchverbot in den Ländern ist somit nicht verfassungskonform.

Der Beschluss war eine Wende für die deutsche Politik und Gesellschaft. Dennoch stellt es keinen Freibrief für das Kopftuch bei Lehrerinnen dar. Anlass für Euphorie ist noch nicht gegeben. Der Beschluss lässt, wie auch die Entscheidung aus dem Jahre 2003 eine breite Interpretationsmöglichkeit für faktische Verbote zu, welches insbesondere durch die gesellschaftspolitische Stimmung bestimmt wird.

Unzulässigkeit bei Gefährdung religiösen Friedens

Das hessische Schulgesetz bewertet allgemein ein Verhalten von Lehrern als „unzulässig“, das den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule gefährdet. Dies werde gegebenenfalls im Einzelfall geprüft. „Streitigkeiten, die eine Störung des Schulfriedens bedeuten, sind in dem fraglichen Zeitraum nicht bekannt geworden“, teilte das Kultusministerium zum Thema Kopftuch mit.

Die 35 Lehrerinnen arbeiteten und arbeiten an verschiedenen Schulen, darunter Grundschulen und Gymnasien. Das Spektrum der Fächer reicht von Sport über Mathematik bis zu Islamischen Religionsunterricht. (dpa, iQ)