Vollverschleierungsverbot

Hamburger Gericht bestätigt Aufhebung des Nikab-Verbots

Das Oberverwaltungsgericht in Hamburg bestätigt die Aufhebung des Nikab-Verbots gegen eine Schülerin. Schulsenator kündigte an, das Schulgesetz zu ändern.

03
02
2020
Kopftuchverbot
Verfassungsrecht © Shutterstock, bearbeitet by iQ.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Aufhebung des Nikab-Verbots gegen eine Hamburger Schülerin bestätigt. Eine Beschwerde der Stadt gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen, wie das Gericht am Montag mitteilte. Für eine Anordnung der Schulbehörde an die Mutter der 16-Jährigen, dafür Sorge zu tragen, dass die Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeige, fehle die gesetzliche Grundlage.

Nach gegenwärtiger Rechtslage könne auch von der Schülerin selbst nicht verlangt werden, während des Schulbesuchs auf eine Gesichtsverhüllung  (Nikab) zu verzichten. „Die Schülerin kann für sich die vorbehaltlos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen“, heißt es in der Mitteilung. Für Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage. „Eine solche sieht das hamburgische Schulgesetz gegenwärtig nicht vor.“

Hamburgs Schulsenator Ties Rabe (SPD) hatte bereits nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angekündigt, notfalls das Schulgesetz zu ändern, sollte sich die Rechtsauffassung seiner Behörde auch in zweiter Instanz nicht durchsetzen. „Auch wenn es nach unserer Rechtsauffassung zurzeit keine Notwendigkeit gibt, würden wir nicht zögern, gegebenenfalls auch das Schulgesetz anzupassen“, erklärte der SPD-Politiker am Sonntag in Hamburg.

Ja zum Kopftuch, nein zum Nikab

Die Schulbehörde lege großen Wert darauf, dass Kinder und Jugendliche aus allen Kulturkreisen und Religionen gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen können, betonte Rabe. Deshalb bekämen beispielsweise Schülerinnen und Schüler anderer Glaubensrichtungen an zentralen Feiertagen ihrer Religionen schulfrei. Darüber hinaus biete Hamburg als einziges Bundesland einen Religionsunterricht für alle, so dass Kinder und Jugendliche aller Religionen und Weltanschauungen mit ihren Fragen in den Unterricht eingebunden seien.

Auch sei das Tragen von Kopftüchern ebenso zulässig wie das Tragen eines Burkinis im Schwimmunterricht. „Mit der Vollverschleierung des Gesichts überschreite man jedoch eine Grenze, die guten Unterricht und gelingende Lernprozesse unmöglich machen“, sagte Rabe.

AfD fordert Verschleierungsverbot an Schulen

Die schulpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion, Birgit Stöver, kritisierte, dass die rot-grüne Koalition nicht schon früher das Schulgesetz geändert hat. „Nun rächt es sich, dass der Schulsenator nicht wie andere Bundesländer bereits eine entsprechende Regelung im Schulgesetz getroffen hat, aber das war offenbar mit dem derzeitigen Koalitionspartner nicht machbar.“ AfD-Fraktionschef Alexander Wolf forderte „ein allgemeines religiöses Verschleierungsverbot an allen staatlichen Bildungsstätten und öffentlichen Einrichtungen.“ (dpa, iQ)

 

Leserkommentare

Ute Fabel sagt:
"Die Schülerin kann für sich die vorbehaltlos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen“ Da haben es sich die Richter wirklich allzu leicht gemacht! Wie feig doch manche Gerichte sind! Wirklich erschütternd! Religionsfreiheit heißt nicht Narrenfreiheit! Wenn ein Schüler aus religiösen Gründen - um sich in den sündenfreien Urzustand von Adam und Eva zu versetzen - nackt zur Schule kommen möchte, müsste er sich dann nach dieser krausen Logik auch auf die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit berufen können. Wenn ein Schüler wiederum einfach gerne immer Strumpfmasken mit Sehschlitzen ohne religiöse Motivation trägt, darf er das dann nicht? Sollen Religiöse mehr Rechte für sich in Anspruch nehmen können als Nichtreligiöse? Das wäre wohl auch verfassungswidrig.
04.02.20
12:36
Johannes Disch sagt:
@Ute Fabel Da bin ich ganz ihrer Meinung. Das Urteil ist skandalös.
07.02.20
18:55