In Deutschland bieten islamische Bestattungshilfsvereine umfangreiche Dienstleistungen an. Aber wie funktionieren Bestattungen in Zeiten der Corona-Krise?
Die Corona-Krise beschränkt auch die Bestattung und den Transport von verstorbenen zur Bestattung in andere Länder. Massive Beschränkungen im Flugverkehr erschweren die Beisetzung. Viele muslimische Angehörige können dem Verstorbenen kein würdiges Begräbnis bieten. Aktuell können sie auch während der Bestattung im Ausland nicht dabei sein.
Einer der in Deutschland agierenden Vereine ist der Bestattungshilfeverein UKBA e. V. der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG). Auch die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) und der Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) bieten Bestattungshilfe an. Die Dienstleistungen der Vereine umfassen die Waschung und Einkleidung des Verstorbenen nach islamischem Ritus, die Organisation des Totengebets, die Erledigung behördlicher Angelegenheiten sowie (wenn der Verstorbene ins Ausland überführt werden soll) den Transport und die Übergabe des Toten am Zielort.
Dr. Mustafa Uyanık, Vorsitzender von UKBA, erklärte auf Anfrage von IslamiQ die Schwierigkeiten der derzeitigen Bestattungen. „In Linz durften wir einen an dem Coronavirus verstorbenen Mann nur im Sarg beerdigen. Das Totengebet durfte nicht gemeinsam durchgeführt werden. Während der Bestattung durften nur fünf Personen anwesend sein“, so Uyanık.
Aufgrund der Corona-Krise müssen auch die Bestattungsvereine neue Transportwege und Maßnahmen einhalten. So werden fortan nur noch die Verstorbenen, ohne Angehörige, mit einem Frachtflugzeug in das jeweilige Land transportiert, erklären die Bestattungshilfsvereine der IGMG und der DITIB in ihren jeweiligen Mitteilungen. Angehörige der Verstorbenen dürfen aktuell nicht mit transportiert werden. Der Leichnam wird im Zielland von Angehörigen entgegengenommen oder zum jeweiligen Beerdigungsort transportiert.
In Deutschland gibt es derzeit keine einheitliche Regelung für die islamische Bestattung. Ungeachtet dessen gelten aktuell zusätzliche Maßnahmen für an Covid-19 Verstorbene. Sie müssen im Sarg beerdigt werden und dürfen vorher nicht rituell gewaschen werden. Auf das Leichentuch muss ebenfalls verzichtet werden. Dies bedeutet, dass die islamischen Anforderungen nicht vollständig erfüllt werden können. Rechtsgutachten erlauben unter diesen Umständen die Beisetzung im Sarg, da sich ansonsten der Virus noch weiter verbreiten könnte.
„Die Beerdigung im Sarg ist notwendigerweise zulässig, aber die Verbrennung des Leichnams ist in keinster Weise möglich“, Uyanık erklärte weiter.
Auch in Hamburg wurden die Bestattungen beschränkt. Die Friedhofsverwaltung habe darauf hingewiesen, dass „Abschiede und rituelle Waschungen“ mit sofortiger Wirkung zu unterlassen seien, erklärt Bestatter Arif Tokiçin im Gespräch mit der Zeitung „ZEIT“. Denn jeder Körper könnte infektiös sein. Deshalb gäbe es keine Waschung und kein Körperkontakt. Es werde um „Unterlassen der Beileidsbekundung mit Körperkontakt“ gebeten. Die Zahl der Trauergäste sei auf zwanzig begrenzt.
Das Kulturministerium in Baden-Württemberg hat in einer Eilverordnung alle Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Ausgenommen seien Bestattungen und Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis, „wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit nicht mehr als zehn teilnehmenden Personen stattfinden“, heißt es in der Verordnung. Außerdem sind rituelle Leichenwaschungen „unter Wahrung der maßgeblichen hygienischen Standards und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden“ erlaubt. Die Teilnahme weiterer Personen bleibt weiterhin untersagt.