Der juristische Streit um den Gebetsruf über Lautsprecher in Oer-Erkenschwick geht in die nächste Runde. Nun wird vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster wird am 23. September über den Gebetsruf der islamischen Gemeinde in Oer-Erkenschwick verhandeln. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Erlaubnis zur Übertragung des Gebetsrufs aufgehoben.
Bei der erteilten Genehmigung wurden die Interessen der Anwohner nicht genügend berücksichtigt, entschied das Verwaltungsgericht. Die Kommune hätte vor der Genehmigung auch alle Auswirkungen auf die sogenannte negative Religionsfreiheit der Anwohner überprüfen müssen. Die Stadt ging gegen das Urteil in Berufung.
Die Stadt Oer-Erkenschwick hat der Gemeinde eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Gebetsruf über Lautsprecher erteilt. Danach darf die muslimische Gemeinde jeweils freitags in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr für maximal 15 Minuten über Lautsprecher zum Gebet rufen. Die Kläger, ein Ehepaar, wohnen ca. 890 m entfernt. Sie machen geltend, es gehe ihnen in erster Linie um den Inhalt des Gebetsrufs, nicht um seine reine Lautstärke. Sie nähmen den Gebetsruf im Garten sowie in ihrem Arbeitszimmer – auch bei geschlossenen Fenstern wahr.
Der Gebetsruf sei eine öffentlich verbreitete religiöse Bekundung, die sie als bekennende Christen in ihrem vom Grundgesetz geschützten Grundrecht der negativen Religionsfreiheit verletze. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben, weil die Stadt ihr Ermessen unzureichend ausgeübt habe.