Oer-Erkenschwick

Gericht verhandelt erneut über Gebetsruf

Der juristische Streit um den Gebetsruf über Lautsprecher in Oer-Erkenschwick geht in die nächste Runde. Nun wird vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt.

15
09
2020
Gebetsruf Minarett,
Minarett, Gebetsruf © shutterstock, bearbeitet by iQ.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster wird am 23. September über den Gebetsruf der islamischen Gemeinde in Oer-Erkenschwick verhandeln. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Erlaubnis zur Übertragung des Gebetsrufs aufgehoben.

Bei der erteilten Genehmigung wurden die Interessen der Anwohner nicht genügend berücksichtigt, entschied das Verwaltungsgericht. Die Kommune hätte vor der Genehmigung auch alle Auswirkungen auf die sogenannte negative Religionsfreiheit der Anwohner überprüfen müssen. Die Stadt ging gegen das Urteil in Berufung.

Die Stadt Oer-Erkenschwick hat der Gemeinde eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Gebetsruf über Lautsprecher erteilt. Danach darf die muslimische Gemeinde jeweils freitags in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr für maximal 15 Minuten über Lautsprecher zum Gebet rufen. Die Kläger, ein Ehepaar, wohnen ca. 890 m entfernt. Sie machen geltend, es gehe ihnen in erster Linie um den Inhalt des Gebetsrufs, nicht um seine reine Lautstärke. Sie nähmen den Gebetsruf im Garten sowie in ihrem Arbeitszimmer – auch bei geschlossenen Fenstern wahr.

Der Gebetsruf sei eine öffentlich verbreitete religiöse Bekundung, die sie als bekennende Christen in ihrem vom Grundgesetz geschützten Grundrecht der negativen Religionsfreiheit verletze. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben, weil die Stadt ihr Ermessen unzureichend ausgeübt habe.

Leserkommentare

Dilaver Çelik sagt:
Öffentliche Muezzinrufe über Lautsprecher sind in Deutschland abhängig vom Standort bis zu einer bestimmten Dezibelhöhe erlaubt. Im Umkehrschluss heißt das, dass die Lautsprecher nicht jenseits der rechtlich zulässigen Dezibelhöhe aufgedreht werden dürfen. In der Praxis heißt das, dass der Muezzinruf lediglich in verhaltener Lautstärke und meistens nur in unmittelbarer Umgebung der Moschee zu hören ist. Das ist ein sehr guter Kompromiss, den der Gesetzgeber einerseits zwischen Religionsfreiheit und Lärmschutz geschaffen hat, andererseits auch zwischen positiver Religionsfreiheit und negativer Religionsfreiheit. Und diesen vom Gesetzgeber geschaffenen Kompromiss müssen alle Seiten hinnehmen. Bleibt nur zu hoffen, dass das Gericht das auch berücksichtigt.
15.09.20
15:06
IslamFrei sagt:
Liebe Leser, Wie man hier liest, lassen Muslims keine Gelegenheit aus, sich anzulegen mit denen, welche sie barmherzlich aufgenommen haben, und viel Geld für deren Unterkunft und Versorgung bezahlt haben. ------ Und dann wollen die MuselFrauen und -Männer, das wir, normale Einwohner Deutschlands noch mehr Ihresgleichen aufnehmen? noch mehr Muslim Getue? Noch mehr MoscheeLärm? Noch mehr Prozesse um Muslemische Sonderwürste? -------- Und das gleich nach den Mordversuchen in Berlin an Motorradfahrer? Und das gleich nach dem Mordversuch des Musel-Messer-Mann in Stolberg? Und viele minderjährige Scouts, welche die Clans einsetzen um zum Teil. analfabetische oder Deutsch-unkundige Grossfamilien voller Kopvod*- Frauen nachkommen zu lassen? Das Fass läuft über, nun sind die reiche Ölländer an der Reihe. Wir haben mehr als Genug von Islam - Kopftücher - Muslim - Minarett -Lärm Muslim-Prozesse. IslamFrei * Kopvod Niederländische Beiname für Kopftuch.
15.09.20
16:11
Vera Praunheim sagt:
Ein interessantes Gerichtsverfahren. Wozu wurde überhaupt eine Ausnahmegenehmigung für einmal in der Woche Freitags zur Mittagszeit mit öffentlchen Islambekundungen erteilt? Dabei bestand doch schon die logisch erscheinende Konsequenz, daß sich längerfristig die dortigen Islamanhänger damit nicht zufrieden geben werden. Bei der Vehemenz, mit der mittlerweile überall muslimische Glaubensforderungen immer mehr - auch juristisch - durchgefochten werden, ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis diese Lautsprecher-Aufrufe täglich stattfinden sollen. Und zwar überall. Die religiösen Koranbuch-Anhänger sollten viel mehr Toleranz aufbringen gegenüber den sog. 'Ungläubigen' und auf öffentliche Präsentationen und laute Glaubensaufrufe zu ihren islamischen Weltbild-Normierungen verzichten. Das würde Friedfertigkeit besser signalisieren.
15.09.20
16:37
Mal Nüchtern sagt:
Das Gericht wird prüfen, ob der Vorwurf überhaupt stimmt, dass die negative Religionsfreiheit verletzt werde in dem Maße, dass die positive Religionsfreiheit der Gemeinde eingeschränkt werden müsse. Das entspräche einer strengen Auslegung des Rechts der negativen Religionsfreiheit, die die positive Religionsfreiheit der ganzen Gemeinde vernachlässigen würde. Es ist und bleibt ein Gebetsruf. Eine Person ruft dabei diejenigen zum Gebet, die gerade kommen können und wollen. Sieht man in die Übersetzung, spricht der Rufende für sich selbst ein Bekenntnis aus. Im Singular, in der 1. Person. Und an anderer Stelle wird gerufen "auf zum Gebet, auf zur Rettung" - auch hier ist und bleibt es ein Ruf, eine Einladung nur an diejenigen, die ohnehin zum Gebet gehen wollten und nun schauen, ob sie gerade können. Mehr nicht.
16.09.20
12:51
Mohammed sagt:
Der islamische Gebetsruf ist weder nötig noch angebracht. Die Mehrheitsgesellschaft sowohl in Deutschland als auch auf der gesamten Welt bekennt sich nicht zum Islam. Es gibt überall Uhren oder zumindest die Möglichkeit, sich über die Uhrzeit zu informieren. Wer glaubt, sich fünf Mal täglich in Richtung Mohammeds Heimatdorf bis auf den Erdboden mit dem Gesicht bücken zu müssen, kann dies gerne tun - aber eben ohne es allen Mitmenschen entgegenzuschreien. Zudem wäre es für Muslime angebracht, ihre Religion an die in den letzten 1450 Jahren fortentwickelte Gesellschaft anzupassen. Man läuft heute nicht mehr herum und ruft leuten ins Gesicht, dass ihre Überzeugungen alle falsch sind, nur der eigene Gott (Allah) sei der einzig wahre und "größer" als alle anderen.
03.01.21
18:03