NRW

Urteil: Klage gegen Gebetsruf endet erfolglos

Der Gebetsruf an einer Moschee in Oer-Erkenschwick darf nach einem Gerichtsentscheid freitags weiter öffentlich vollzogen werden.

23
09
2020
Gebetsruf Minarette
Symbolbild: Gebetsruf © shutterstock, bearbeitet by iQ.

Die Moschee der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB) darf in Oer-Erkenschwick wieder über einen Lautsprecher zum Gebet rufen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen wies am Mittwoch nach einem jahrelangen Streit eine Beschwerde gegen den von der Stadt im nördlichen Ruhrgebiet genehmigten Gebetsruf ab.

Anwohner hatten 2015 gegen die Ausnahmegenehmigung geklagt. Diese hatte der Gemeinde erlaubt, immer freitags zwischen 12.00 und 14.00 Uhr für höchstens 15 Minuten per Lautsprecher die Gläubigen zum Gebet zu rufen. Seit fünf Jahren unterblieb nach der Klage dieser Ruf. Die Anwohner, ein Ehepaar mit einem etwa 900 Meter entfernten Grundstück, sahen sich durch den Ruf in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt.

Diese Ansicht teilte der 8. Senat des OVG nicht. „Jede Gesellschaft muss akzeptieren, dass man mitbekommt, das andere ihren Glauben ausleben“, sagte die vorsitzende Richterin Annette Kleinschnittger in der mündlichen Verhandlung. Solange niemand zur Religionsausübung gezwungen werde, sei alles in Ordnung. Eine „erhebliche Belästigung“ durch den Ruf sieht das OVG beim Kläger nicht. Ein Gutachter hatte bei einem Grenzwert von 55 Dezibel in direkter Nachbarschaft der Moschee 28 Dezibel auf dem Grundstück der Kläger errechnet.

Keine Belästigung nach dem Immissionsschutzgesetz

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Stadt bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zwar durchaus Fehler bei der Berechnung des Grenzwertes gemacht. „Wir kommen aber nicht dazu, dass der Bescheid nicht rechtmäßig ist“, sagte Kleinschnittger in der Urteilsbegründung. Allerdings seien die Genehmigung und die spätere Einhaltung der Grenzwerte zwei paar Schuhe, betonte das OVG in Münster. Die Vorsitzende Richterin forderte die DITIB in der mündlichen Verhandlung auf, in Zukunft sicherzustellen, dass der Grenzwert eingehalten werde.

„Das Geräusch ist am Haus der Kläger wahrnehmbar, da haben wir keine Zweifel“, sagte das OVG. Das Geräusch sei aber so leise, dass die Schwelle zu einer erheblichen Belästigung nicht überschritten werde.

Die Religionsfreiheit habe bei der Bewertung für die Entscheidung auch eine Rolle gespielt. Der Senat habe den Eindruck gewonnen, dass es nicht um den objektiven Klang des Gebetsrufs ging, „sondern um die Assoziationen, die Sie beim Hören haben“, sagte Kleinschnittger in Richtung des Klägers.

Gebetsruf zwingt niemanden zur Teilnahme

Der Ruf würde aber niemanden unausweichlich dazu zwingen, an der Veranstaltung in der Moschee teilzunehmen. „Wer von uns Antworten auf die Fragen erwartet hat, ob ein Muezzin in Deutschland rufen darf und in welcher Lautstärke, den muss ich enttäuschen“, sagte Kleinschnittger. Der Klärung dieser Fragen habe es nicht bedurft, weil es um einen konkreten Einzelfall gegangen sei. Das OVG ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich. (dpa, iQ)

Leserkommentare

Vera Praunheim sagt:
Der Ruf zum Gebet ist wohl ein integraler Bestandteil der Islam-Religion, nicht aber dessen Übertragung über Lautsprecher ganz öffentlich. Jeder Islam-Gläubige (m/w/x) kann sich solche Aufrufe auch privat über Radio/TV oder Internet - durch verschiedenste technische, digitale Möglichkeiten - zukommen lassen, wenn er das möchte. Ein öffentlicher Vollzug ist somit überflüssig und nicht angebracht. Gerichtsentscheide sind immer auch nur Momentaufnahmen für bestimmte Situationen ohne definitiven Charakter oder gar Endgültigkeitsbescheid.
23.09.20
17:32
Dilaver Çelik sagt:
28 Dezibel? Das ist kaum wahrnehmbar und sogar leiser als die Umgebungslautstärke. Der Kläger ist gut beraten, seine offensichtlichen Selbstwertprobleme anders zu lösen. Professionelle Hilfe gibt es genug. "Die Vorsitzende Richterin forderte die DITIB in der mündlichen Verhandlung auf, in Zukunft sicherzustellen, dass der Grenzwert eingehalten werde." Das ist vom Gericht auch nicht zu viel verlangt. 55 Dezibel in der unmittelbaren Umgebung der Moschee sind ausreichend und damit in Ordnung.
23.09.20
17:33
Wilhelm Schulze sagt:
Ich bin nicht religiös und komme auch ohne Glauben gut durch diese Welt. Wenn ich den freitaglichen Ruf über einen Lautsprecher zum Gebet mit dem oft täglichen Glockengeläut einer christlichen Kirche vergleiche, dann kann dazwischen keinen bedeutsamen Unterschied feststellen. Beides ist der Aufruf, seinen Glauben -mal wieder- auszuleben und dem Ruf in die Einrichtung (Kirche, Moschee oder ähnliches) zu folgen. In der christlichen Welt bedeutet das stündliche Glockengeläut sicher auch noch die "Ansage" einer Uhrzeit.
23.09.20
22:05
Johannes Disch sagt:
Das Urteil ist nachvollziehbar. Es kommt ja nur einmal pro Woche vor und dann auch nur für 15 Minuten und das in erträglicher Lautstärke. Religion auch öffentlich auszuleben, das bedeutet Zumutungen für alle, sowohl im positiven wie im negativen. Diese "Einschränkung ihrer negativen Religionsfreiheit"-- so das subjektive Empfinden der Klägerin-- muss sie ebenso hinnehmen wie manche Muslime die Einschränkung ihrer positiven Religionsfreiheit (Kopftuchverbot am Arbeitsplatz unter gewissen Voraussetzungen). Hoffentlich fällt Muslimen hier auf, dass der der deutsche Staat häufig auch Urteile zu ihren Gunsten erlässt, so wie in diesem Fall. Bei negativen Urteilen für Muslime lese ich hier allzu häufig die Headline "antimuslimischer Rassismus."
24.09.20
7:26
Kritika sagt:
L.S. Sogar im eigen Land können heutzutage NormalEinwohner nicht einmal bestimmen, welche von unseren ungebetenen Fremden erzeugte Beschallung sie tolerieren und in welcher Lautstärke. Je mehr Muslims wir aufnehmen, desto mehr bestimmen die über unserer Lebensweise. Da stehen hunderte bis tausende von der selben Sorte vor unserer Tür. Auch die werden nicht ruhen, bis sie uns ihre Lebensweise und ihr Kopftuch und die Lästerung unserer Religion per Minarett geschrei aufgedrängt haben. Wenn wir das nicht freiwillig tun, dann helfen wir gerne nach, mit Hilfe unserer Gerichte. Wolle me se 'nei lasse? Lieber nicht
25.09.20
23:16
Dilaver Çelik sagt:
Wer bei 55 Dezibel schon (!) von "Geschrei" oder "Aufdrängen" spricht, der hat wahrlich einen an der Waffel. So jemanden nimmt keiner ernst.
28.09.20
15:44
Amelli sagt:
Warum nehmen wir nochmals Flüchtlinge aus islamischen Ländern bei uns auf? Ich habe mir sagen lassen, wegen dem islamischen Terror...und jetzt rollen wir dem Islam den roten Teppich aus, der unsere Flüchtlinge zur Flucht bewegt hat? ....das muss man mir bitte Mal erklären. Was das soll? Denn dann hätten wir diese Menschen, die ja VOR dem Islam geflüchtet sind, nicht bei uns aufnehmen brauchen....
12.10.21
14:25