Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat entschieden dass der Niqab am Steuer untersagt bleibt. Verkehrsverstöße könnten sonst nicht verfolgt werden.
Die Vollverschleierung aus religiösen Gründen bleibt am Steuer eines Fahrzeuges untersagt. Die Religionsfreiheit gebiete es nicht, einer Muslima eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, damit sie vollverschleiert Auto fahren könne, hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht am Donnerstag in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 6 L 2150/20). Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eingelegt werden.
Die Klägerin hatte von der Bezirksregierung Düsseldorf verlangt, ihr den Niqab am Steuer eines Autos zu erlauben. Das Kopf-Schulter-Tuch verdeckt den gesamten Kopf- und Halsbereich und lässt nur einen Sehschlitz für die Augen frei. Die Bezirksregierung habe den Antrag zu Recht abgelehnt, befand das Gericht laut Mitteilung.
Die Straßenverkehrsordnung schreibe vor, dass das Gesicht des Fahrers erkennbar bleiben müsse. Dies sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar. Der Schutz, den der Niqab der Trägerin vor unsittlichen Blicken bieten solle, werde von einem geschlossenen Auto bereits weitgehend gewährleistet, weil es als eine Art privater Schutzraum in der Öffentlichkeit wirke.
Soweit das unverhüllte Gesicht der Fahrerin durch die Scheiben des Wagens von außen sichtbar bleibe, müsse sie dies zum Schutz der Verkehrssicherheit hinnehmen.
Bei einem verhüllten Gesicht steige die Wahrscheinlichkeit, dass Verkehrsverstöße nicht verfolgt werden könnten. Das gefährde die Verkehrssicherheit. Das verhüllende Kopf-Schulter-Tuch könne zudem die Rundumsicht der Fahrerin sicherheitsgefährdend einschränken, wenn es verrutsche. Es beeinträchtige zudem die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Lippenbewegungen, die im Straßenverkehr nötig sei. (dpa, iQ)