Europäischer Gerichtshof

Urteil: Arbeitgeber können Kopftuch im Job verbieten

Darf einer Muslimin untersagt werden, mit Kopftuch an einer Drogeriemarktkasse zu stehen oder in einer Kita zu arbeiten? Der Europäische Gerichtshof hat zu zwei Fällen aus dem Raum Nürnberg und Hamburg ein Urteil gesprochen.

15
07
2021
Kopftuch am Arbeitsplatz
Symbolbild: Kopftuch am Arbeitsplatz © shutterstock, bearbeitet by iQ

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbieten, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen. Unternehmen können das Tragen jeglicher politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen untersagen, um Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden, heißt es in einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil des EuGH.

In dem Fall dürften aber keine sichtbaren Zeichen erlaubt sein, kleine wie ein Kreuz oder größere wie Kippa oder Kopftuch. Ein Verbot ist zudem nur möglich, wenn dem Unternehmen ansonsten Nachteile entstehen. Zudem dürften im Fall eines Verbots keine sichtbaren Zeichen anderer Religionen erlaubt sein, weder kleine wie ein Kreuz, noch größere wie die jüdische Kippa.

Bereits 2017 hatte der EuGH entschieden, dass Unternehmen ein muslimisches Kopftuch verbieten können, wenn sie auch alle anderen sichtbaren weltanschaulichen Zeichen untersagen. Der Generalanwalt des EuGH schlug in seinen Schlussanträgen im Februar zuletzt vor, kleine Zeichen am Arbeitsplatz zu erlauben, die „nicht auf den ersten Blick bemerkt werden“. Zugleich betonte er, dass das Kopftuch kein kleines Zeichen darstelle.

Kopftuchverbot – deutsche Gerichte haben das letzte Wort

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und das Arbeitsgericht Hamburg hatten sich an das EU-Gericht gewandt und um eine Gewichtung verschiedener Rechtsgüter wie Religionsfreiheit, Neutralität und Gleichbehandlung gebeten. Anlass sind die Fälle zweier muslimischer Frauen, die mit Kopftuch in einer weltanschaulich neutralen Kita bzw. in einem Drogeriemarkt arbeiten wollten. Die Arbeitgeber untersagten das. Die Kita verbietet mit einer Dienstanweisung, sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher und religiöser Überzeugung wie das christliche Kreuz, das muslimische Kopftuch oder die jüdische Kippa zu tragen. Der Drogeriemarkt beruft sich auf ein solches Verbot in der Kleiderordnung.

Das abschließende Urteil im konkreten Fall der Kita-Mitarbeiterin und der Angestellten des Drogeriemarktes müssen nun die zuständigen deutschen Gerichte treffen. Der EuGH betonte am Donnerstag, dass diese durchaus Entscheidungsspielraum haben. Demnach könnten die nationalen Gerichte im Rahmen des Ausgleichs der in Rede stehenden Rechte und Interessen dem Kontext ihres jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung tragen. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigere nationale Vorschriften gebe. (dpa, KNA, iQ)

Leserkommentare

Johannes Disch sagt:
"Antimuslimischer Rassismus" und "Islamophobie" sind unsinnige Konstruktionen, ersonnen von Islam-Fundamentalisten unter Mithilfe linker Sozialwissenschaftler, um Kritik am Islam zu verhindern.
20.07.21
21:13
Ute Fabel sagt:
@Dilaver Celik: auf "antimuslimischen Rassismus" Rücksicht nehmen: Es keinen antimuslimischen Rassismus, genauso wenig wie es antikommunistischen Rassismus gibt. Weder Muslime noch Kommunisten sind eine ethnische Gruppe, sondern Angehörige einer Gesinnungsgemeinschaft, die zu kritisieren oder abzulehnen in einer pluralistischen Gesellschaft legitim und nicht verwerflich ist. Diese ganzen Kopftuchprozesse zielen doch in Wahrheit darauf ab, dass sich Betriebe einem starrsinnigen ideologisch motivierten Bekleidungsfetischmus unterwerfen sollen. Auf diesen Wunsch nach Sonderbehandlung ist in der Tat keine Rücksicht zu nehmen. Es handelt sich um Selbstausgrenzung und nicht um Diskrimnierung.
21.07.21
15:26
Johannes Disch sagt:
Das Urteil des EUGH als "religionsfeindlich" zu deklarieren ist völlig daneben. Der EUGH bleibt einfach seiner Linie treu, die er seit Jahren vertritt: Religiöse Symbole können vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden. Das ist ein ganz normaler Prozess, den man im Rechtswesen "Rechtsgüterabwägung" nennt. Was wiegt höher? Das Grundrecht auf Religionsfreiheit oder das Weisungsrecht des Arbeitnehmers? Und hier kippt die Waage nun einmal in Richtung Weisungsrecht des Arbeitnehmers. Kein Grundrecht-- mit Ausnahme Art. 1 GG-- ist schrankenlos. auch nicht das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Muslime können hier in Europa und in Deutschland so frei leben wie kaum wo sonst. Aber kaum schränkt man etwas ein, dann kommen sie mit den üblichen Floskeln: "Religionsfeindlich", "islamophob", "rassistisch." Es ist kein Zufall, dass ausgerechnet das Kopftuch zum zentralen Objekt der Auseinandersetzung geworden ist. Das haben reaktionäre Muslime und deren Vertreter (Islamverbände) bewusst inszeniert. Das Kopftuch ist das klassische Symbol des Islamismus. Es ist das klassische Symbol der Abgrenzung von den Werten des Westens. Es ist das klassische Symbol für ein reaktionäres Frauen-und Geschlechterbild, das im Westen keinen Platz hat. Nicht umsonst versuchen reaktionäre Muslime und deren Vertreter das Kopftuch zu implementieren. Es geht nicht um Religionsfreiheit. Es geht darum, immer mehr islamische Normen in den Alltag zu implementieren. Gut, dass inzwischen selbst Deutschland aufwacht. Frankreich ist schon vor über 30 Jahren aufgewacht und hat das Kopftuch an Schulen verboten. Am Kopftuch entscheidet sich, ob die Integration von Muslimen gelingt. Ob sie die Integration wollen oder nicht. Wenn sie die Integration wollen, dann lassen sie das Kopftuch (am Arbeitsplatz) einfach weg. Und am Kopftuch entscheidet sich auch nichts mehr und nicht weniger als die Selbstbehauptung oder die Abdankung Europas.
24.07.21
18:29
Johannes Disch sagt:
@Korrektur (24.07.21, 18:29) : Ich meinte natürlich "Weisungsrecht des Arbeitgebers."
24.07.21
18:32
Johannes Disch sagt:
Um es noch einmal zusammenzufassen: Rewligionsfreiheit ist nicht schrankenlos. Jedes Grundrecht-- mit Ausnahme von Art. 1 GG-- kann eingeschränkt werden. Im vorleiegenden Fall findet eine Rechtsgüterabwägung statt zwischen dem Grundrecht des Arbeitnehmers (auf Religionsfreiheit) und dem Weisnusrecht des Arbeitgebers. Und das EUGH hat nun mal zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Eine Linie, die das EUGH schon eine Weile fährt. Vollkommen zulässig und mit europäischem Recht vereinbar. Das ist alles. Es ist kein Zufall, dass die reaktionären Muslimverbände seit nun gut 2 Jahrzehnten des Kopftuch zum Dauerthema machen. Das Kopftuch ist DAS Symbol des Islamismus. Es ist wichtig und richtig, dieses antiwestliche, antidemokratische und frauenfeindliche Symbol zu verbieten, wo immer es möglich ist.
26.07.21
11:55
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