In Bayern wird es ab dem nächsten Schuljahr „Islamunterricht“ als Wahlpflichtfach geben. Die AfD will dies verhindern und klagt.
Mehrere AfD-Landtagsabgeordnete haben nach Angaben der Landtagsfraktion gemeinsam mit weiteren Bürgern beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Popularklage gegen den geplanten Islamunterricht an Bayerns Schulen eingereicht. Mit dem Eilantrag soll verhindert werden, dass vom neuen Schuljahr an im Zuge des Ethikunterrichtes auch Islamunterricht in Bayern möglich wird.
Eine Popularklage ist eine Besonderheit in Bayern. Sie eröffnet die Möglichkeit zum Beispiel gegen ein Gesetz vorzugehen, obwohl man selbst nicht direkt davon betroffen ist. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte am Freitag den Eingang des Vorganges, machte aber keine Angaben zu Antragstellern und zum Zeitrahmen für eine mögliche Entscheidung.
Die Bayerische Verfassung sehe keine Möglichkeit für einen Islamunterricht in der geplanten Form vor, argumentieren die Kläger. Der Islam würde gegenüber anderen Religionen, beispielsweise Buddhisten oder Juden, bevorzugt, was einen Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot in Glaubensfragen und die Religionsfreiheit darstelle. Die Kläger befürchten zudem, dass der normale Ethikunterricht ausgehebelt werden könnte, weil mancherorts die Mindestzahl von fünf Schülern nicht mehr zusammenkommen könnte.
Staatsregierung und Landtag hatten die Einführung des Islamunterrichtes beschlossen, um den zahlreichen muslimischen Schülern in Bayerns Schulen ein Angebot machen zu können, über dessen Inhalte es eine staatliche Kontrolle gibt.
Die Einführung des islamischen Religionsunterricht ist in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Während einzelne Bundesländer Wege zur Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften gefunden haben, bieten andere einen eigenen Religionsunterricht unter Ausschluss islamischer Religionsgemeinschaften an. Wenn es einen dem Grundgesetz entsprechenden bekenntnisgebundenen Religionsunterricht geben soll, wie ihn z. B. christliche Religionsgemeinschaften anbieten, müssen islamische Religionsgemeinschaften an der Gestaltung des Unterrichts teilhaben. So handelt es sich bei dem bayerischen Schulfach nicht um einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht gemäß Art. 7 Abs. 3 GG. (dpa, iQ)