In Bayern wird künftig der „Islamunterricht“ als Wahlpflichtfach stattfinden. Die AfD wollte dies verhindern. Doch ihre Klage wurde nun abgewiesen.
Der geplante „Islamunterricht“ an Bayerns Schulen wird vorerst nicht gerichtlich gestoppt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies einen entsprechenden Eilantrag der AfD-Landtagsfraktion zurück, wie das Gericht am Freitag in München mitteilte. Der Eilantrag hatte zum Ziel, die Einführung des neuen Schulfachs im nächsten Schuljahr aus verfassungsrechtlichen Gründen per einstweiliger Anordnung zu verhindern. Nach Angaben des Gerichts fiel die Entscheidung bereits am Donnerstag.
Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Landtag. Die AfD habe dort „keine konkreten verfassungsrechtlichen Zweifel gegen das Änderungsgesetz erhoben, sondern lediglich unspezifische rechtliche Bedenken geltend gemacht sowie politische Vorbehalte gegen den Islamischen Unterricht vorgetragen“. Ferner gebe es „erhebliche Zweifel, ob die angekündigte künftige Popularklage zulässig wäre“ und die angegriffenen Regelungen seien weder aus formellen noch aus materiellen Gründen offensichtlich verfassungswidrig.
Staatsregierung und Landtag hatten vor wenigen Wochen die Einführung des islamischen Unterrichts beschlossen, um den zahlreichen muslimischen Schülern in Bayerns Schulen ein Angebot machen zu können, über dessen Inhalte es eine staatliche Kontrolle gibt. Das Gericht wies in seiner Entscheidung auch die Kritik der AfD zurück, die Einführung des Unterrichts verletze das staatliche Neutralitätsgebot.
Die Einführung des islamischen Religionsunterricht ist in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Während einzelne Bundesländer Wege zur Zusammenarbeit mit den Religionsgemeinschaften gefunden haben, bieten andere einen eigenen Religionsunterricht unter Ausschluss islamischer Religionsgemeinschaften an. Wenn es einen dem Grundgesetz entsprechenden bekenntnisgebundenen Religionsunterricht geben soll, wie ihn z. B. christliche Religionsgemeinschaften anbieten, müssen islamische Religionsgemeinschaften an der Gestaltung des Unterrichts teilhaben. So handelt es sich bei dem bayerischen Schulfach nicht um einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht gemäß Art. 7 Abs. 3 GG. (dpa, iQ)