Zuerst hatte die „Hamburger Morgenpost“ über den Fall berichtet, der zwischenzeitlichen auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt hatte und eigentlich in der nächsten Woche vor dem Arbeitsgericht Hamburg weiterverhandelt werden sollte.
EuGH entschied für ein Kopftuchverbot
Die Erzieherin war zum islamischen Glauben konvertiert und wollte daher ein Kopftuch bei ihrer Arbeit tragen. Der Kita-Träger hatte das nicht erlaubt und die Frau unter Verweis auf das Neutralitätsgebot in seinen Einrichtungen abgemahnt sowie unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Daraufhin zog die Mitarbeiterin vor das Hamburger Arbeitsgericht, das den Fall an den EuGH weiterreichte. Die Richter in Luxemburg urteilten im Juli, dass Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen das Tragen religiöser oder weltanschaulicher Symbole – wie des Kopftuchs – verbieten können. Auf dieser Grundlage hätte das Gericht in Hamburg nun eine Entscheidung im Einzelfall treffen müssen.
Kita-Träger lenkt ein
Der Kita-Träger lenkte nun jedoch ein. So solle ein weiterer, möglicherweise jahrelanger Streit vermieden werden, hieß es zur Begründung. „Unser Neutralitätsgebot hat sich nie gegen die Mitarbeiterin gerichtet, sondern war und ist ein Kernelement unseres pädagogischen Konzepts für die uns anvertrauten Kinder und deren Familien“, so die Geschäftsleitung. Pädagogische Fachkräfte seien wichtige Bezugspersonen und Vorbilder für Kinder. „Deshalb achten wir darauf, dass sie sich politisch, weltanschaulich und religiös unvoreingenommen verhalten. Daran hat sich nichts geändert.“ Das Hamburger Arbeitsgericht war für eine Bestätigung der Darstellung am Montag zunächst nicht erreichbar. (KNA/iQ)