Hessen

Generalstaatsanwaltschaft stärkt Verfolgung rassistischer Straftaten

Antisemitisch und rassistisch motivierte Straftaten werden künftig von den hessischen Staatsanwaltschaften mit Nachdruck verfolgt. Eine neue Rundverfügung unterstreicht die Bedeutung der Bekämpfung dieser Straftaten.

12
01
2022
Symbolbild Gerichtsverfahren
Symbolbild: Gerichtsverfahren, © Shutterstock, bearbeitet by iQ

Die hessische Generalstaatsanwaltschaft hat die strafrechtliche Verfolgung von antisemitisch oder rassistisch motivierten Straftaten gestärkt. Eine Anordnung an alle Staatsanwaltschaften gibt vor, dass auch bei Delikten wie etwa Beleidigung oder Hausfriedensbruch in der Regel ein öffentliches Interesse an einer Anklageerhebung anzunehmen ist, wenn etwa eine Beleidigung antisemitisch oder rassistisch motiviert war.

In diesen Fällen soll es nur in Ausnahmen möglich sein, das Verfahren nach einer Anzeige einzustellen und auf die Möglichkeit einer Privatklage zu verweisen, teilte ein Sprecher am Freitag mit.

„Die Zunahme antisemitischer und rechtsextremistischer Haltungen und Handlungen beschädigt und untergräbt den von unserem Grundgesetz geschützten demokratischen Diskurs“, betonte Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann. „Daher ist es eine dringliche Aufgabe, diesen Entwicklungen durch eine wehrhafte Strafjustiz zu trotzen.“ Die Verfügung des Generalstaatsanwalts unterstreiche dies.

„Neben der gesellschaftlichen Auseinandersetzung, in der wir alle aufgefordert sind, gegen Antisemitismus und Rassismus Stellung zu beziehen, leistet die konsequente Strafverfolgung einen wichtigen Beitrag dazu, Betroffene gegen Anfeindungen zu schützen und sie mit ihren Verletzungen nicht allein zu lassen“, sagte Christina Kreis, Antisemitismusbeauftragte der hessischen Justiz.

Einstellung des Verfahrens nur in Ausnahmefällen

Laut der neuen Verfügung darf die Einstellung von Verfahren nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip bei antisemitisch oder rassistisch motivierten Straftaten auch weiterhin nur nach sorgfältiger Prüfung und in besonders zu begründenden Ausnahmefällen erfolgen. Opportunitätsprinzip bedeutet, dass der Aufwand mit dem Nutzen abgeglichen und im Zweifelsfall ein Verfahren eingestellt wird.

Schon bisher sei es im Bereich antisemitischer oder rassistisch motivierter Taten nur selten zur Einstellung gekommen, betonte der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft. Mit der Verfügung solle die Bedeutung des juristischen Vorgehens gegen Hass zusätzlich untermauert werden. (dpa, iQ)

Leserkommentare

Abdussamed sagt:
Und was ist mit dem Antimuslimischen Rassismus?
12.01.22
15:42