In NRW ist das Tragen eines Kopftuchs für Richterinnen und andere Justizbeschäftigte verboten. Eine Muslimin klagte gegen das Verbot. Ihre Klage wurde abgewiesen.
Mit einem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Rechtsreferendarin aus Nordrhein-Westfalen gegen das Kopftuchverbot zurückgewiesen. Demnach habe die Muslimin keinen Anspruch darauf, im Rahmen ihrer Ausbildung hoheitliche Aufgaben auszuführen, wenn sie ihr Kopftuch nicht ablegt.
Die muslimische Rechtsreferendarin fühle sich diskriminiert, weil sie während ihrer Ausbildung nicht als Richterin oder Staatsanwältin agieren konnte. Nun befürchte sie Nachteile für ihr berufliches Leben. In NRW dürfen Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch seit März 2021 in Verhandlungen nicht auf der Richterbank sitzen. Sie dürfen auch keine Sitzungen leiten oder Beweisaufnahmen durchführen. Dagegen hatte die Muslimin geklagt, jedoch vergeblich.
Bei der Entscheidung folgte das Verwaltungsgericht einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für hessische Rechtsreferendarinnen. Dieser entschied im Jahr 2020, dass der Gesetzgeber muslimischen Rechtsreferendarinnen verbieten darf, bei ihrer praktischen Ausbildung im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Die Entscheidung für eine Pflicht, sich in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei zu respektieren, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Fall aus Hessen.
Gegenüber LTO kritisiert die angehende Volljuristin die Entscheidung. „Ich habe ein überdurchschnittliches erstes Staatsexamen absolviert und wurde auch im Referendariat von Ausbilder:innen und AG-Leiter:innen für gute Leistungen gelobt. Es macht mich fassungslos, dass ich keine Gleichbehandlung erfahre, weil ich – um es mal auf den Punkt zu bringen – in der Öffentlichkeit meine Haare nicht zeige“, so die Rechtsreferendarin.