NSU

Urteil gegen NSU-Terroristin Zschäpe rechtens

Als einzige Überlebende der NSU-Terrorzelle wurde Beate Zschäpe vor Gericht gestellt – und bekam die Höchststrafe. Seit gut einem Jahr ist das Urteil rechtskräftig, auch das Bundesverfassungsgericht gibt jetzt seinen Segen. Ist damit das letzte Wort gesprochen?

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Beate Zschäpe, NSU Prozess © Twitter, bearbeitet by iQ.
Beate Zschäpe, NSU Prozess © Twitter, bearbeitet by iQ.

Die Verurteilung der NSU-Terroristin Beate Zschäpe zur Höchststrafe war rechtens. Eine Verfassungsbeschwerde der 47-Jährigen blieb erfolglos, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Montag mitteilte. Es sei weder dargelegt worden noch aus sich heraus ersichtlich, dass Zschäpe in ihren Justizgrundrechten verletzt sei. Eine Kammer des Zweiten Senats nahm die Beschwerde deshalb gar nicht zur Entscheidung an. (Az. 2 BvR 2222/21)

Der „Nationalsozialistische Untergrund“ (NSU) hatte über Jahre unerkannt mordend durch Deutschland ziehen können. Die Opfer: neun Gewerbetreibende türkischer und griechischer Herkunft und eine deutsche Polizistin. Die Rechtsterroristen verübten außerdem zwei Bombenanschläge mit Dutzenden Verletzten und etliche Banküberfälle.

Zschäpes Beschwerdeschrift

Als einzige Überlebende des Trios musste sich nur Zschäpe vor Gericht verantworten. Ihre beiden Freunde Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt hatten sich 2011 getötet, um der Festnahme zu entgehen.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte Zschäpe im Juli 2018 nach einem international vielbeachteten Mammutprozess als Mittäterin zu lebenslanger Haft verurteilt – auch wenn es nie einen Beweis dafür gab, dass sie selbst an einem der Tatorte war. Die Richter stellten nach mehr als fünf Jahren und über 400 Verhandlungstagen auch die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen.

Dieses Urteil ist seit gut einem Jahr rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf Zschäpes Revision im August 2021 per schriftlichem Beschluss – ohne vorherige Verhandlung.

Zschäpe hatte ihre Verfassungsbeschwerde vor allem auf diesen Punkt gestützt: Der BGH sei überraschend von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Mittäterschaft abgewichen, und sie habe keine Gelegenheit bekommen, dazu vor Gericht etwas zu sagen.

Die Verfassungsrichterinnen und -richter teilen diese Bedenken allerdings nicht: Zschäpes Verteidiger hätten im Revisionsverfahren umfassend schriftlich vorgetragen – den BGH habe das nur nicht überzeugt. Aus Zschäpes Beschwerdeschrift gehe auch nicht hervor, was sie in einer Verhandlung noch zu sagen gehabt hätte.

Zschäpe hatte alle Taten mitgeplant

Die BGH-Richter waren zu dem Schluss gelangt, dass Zschäpes Rolle zwar vorwiegend darin bestanden habe, sich im Umfeld der gemeinsamen Wohnung aufzuhalten – und das sei nicht mit „Schmierestehen“ vergleichbar. Sie habe aber alle Taten mitgeplant, die Abwesenheit ihrer Komplizen gedeckt und nach deren Suizid wie vereinbart das wichtige Bekennervideo verschickt. „Sie übte daher eine wesentliche Funktion aus, von der das Gelingen des Gesamtvorhabens abhing.“ Das rechtfertige die Verurteilung als Mittäterin.

Im Münchner Prozess waren außerdem noch zwei Mitangeklagte wegen Beihilfe und zwei weitere Männer als Unterstützer verurteilt worden. Das Urteil ist inzwischen in sämtlichen Punkten rechtskräftig.

Zschäpe-Anwalt Wolfgang Heer sagte auf Anfrage, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erscheine ihm „nicht schlüssig“. „Denn der ansonsten ausführliche Beschluss widmet sich dem Fokus der Verfassungsbeschwerde, dass in Abweichung der bisherigen Rechtssprechung das Tatinteresse besondere Bedeutung für die Mittäterschaft erlangen soll, nur am Rande.“ Es sei „noch zu prüfen“, ob Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt werde. Auch Zschäpes Wunschverteidiger Mathias Grasel sagte dem „Spiegel“, er werde mit Heer und einem dritten Anwalt prüfen, ob eine Beschwerde in Straßburg „sinnvoll und erfolgversprechend“ sei.

Die Verfassungsrichter selbst sehen sich im Einklang mit der Straßburger Rechtsprechung. Danach müsse es zwar prinzipiell eine Verhandlung geben, heißt es in ihrer Entscheidung. Dieser Grundsatz gelte im Rechtsmittelverfahren aber nicht uneingeschränkt. (dpa/iQ)