Die jahrelange Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Partei ist für einen Polizisten nicht tragbar, urteilt das Mainzer Verwaltungsgericht. Es weist einen Antrag des Entlassenen zurück.
Ein angehender Polizeibeamter darf wegen seiner Nähe zu der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ laut einem Urteil des Mainzer Verwaltungsgerichts aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Ein Polizist, der die Ansichten einer rechtsextremistischen Partei über Jahre hinweg durch seine Mitgliedsbeiträge aktiv unterstützt habe, gefährde das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen in seine Integrität und Verfassungstreue und sei daher als Angehöriger der Polizei nicht tragbar, heißt es in dem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Januar (AZ: 4 L 708/22.MZ).
Der Mann wurde laut Gericht bei seiner Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Bundespolizei im vergangenen März zum Beamten auf Widerruf ernannt. Eine interne nachrichtendienstliche Überprüfung habe ergeben, dass er von 2013 bis Herbst 2021 zahlendes Mitglied in der Partei „Der III. Weg“ gewesen sei. Daraufhin sei das Beamtenverhältnis mit dem Antragsteller wegen mangelnder charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung widerrufen und der Beamte aus der Bundespolizei entlassen worden.
Dagegen war der Entlassene mit einem Eilrechtsantrag vorgegangen. Er machte geltend, dass er vor seinem Dienstantritt bei der Polizei aus der Partei ausgetreten sei und seitdem durch weiteres Verhalten seine Abkehr von dieser und von rechtsextremistischem Gedankengut nachgewiesen habe.
Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Zwar habe der Antragsteller die Mitgliedschaft rund vier Monate vor seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf beendet. Er habe sich seither jedoch nicht ausdrücklich von dieser Partei distanziert, was erforderlich sei, um schon den bloßen Anschein der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Nationalsozialismus zu vermeiden, befand das Gericht. (dpa, iQ)