Ramadan

Können Eltern ihre Kinder zum Ramadanfest vom Unterricht freistellen?

Am Freitag begehen Muslime das Ramadanfest. Viele Schüler möchten sich vom Unterricht befreien lassen. In welchem Bundesland ist dies möglich? IslamiQ gibt einen Überblick.

18
04
2023
Islamunterricht, "Islamischer Unterricht"
Symbolbild: Schule, Unterricht © shutterstock, bearbeitet by iQ.

Am Freitag begehen Muslime weltweit das dreitägige Ramadanfest (21. – 23. April 2023). In Deutschland gibt es noch keine einheitliche Lösung zur Befreiung vom Schulunterricht für muslimische Schüler an islamischen Feiertagen wie dem Ramadanfest oder dem Opferfest. 

Eltern haben das Recht, ihre Kinder an religiösen Feiertagen vom Unterricht zu beurlauben. Die Beurlaubung gilt jedoch nur für den ersten Tag des jeweiligen religiösen Festes. Der Antrag ist schriftlich beim Klassenlehrer oder der Schulleitung einzureichen.

Beurlaubung zum Ramadanfest

In Deutschland liegt die Gestaltung religiöser Feiertage in der Verantwortung der Länder.  In elf von 16 Bundesländern haben muslimische Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder für den ersten Tag des Ramadanfests, also für Freitag, den 21.  April, von der Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltung zu befreien. 

Diese sind:

  • Schleswig-Holstein
  • Niedersachsen
  • Brandenburg
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hessen

Einen Musterantrag für die Freistellung können Sie hier herunterladen. Je nach Ort und Schule reicht es dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin es mündlich mitzuteilen. 

Unterrichtsfrei an islamischen Feiertagen

In Berlin, Hamburg und Bremen sind die islamischen Feiertage den christlichen Feiertagen gleichgestellt. In Berlin und Bremen haben muslimische Schüler aller Schularten und Bildungsgänge am ersten Tag des jeweiligen Feiertags unterrichtsfrei. In Hamburg genügt es, dass Schüler dem Lehrpersonal mitteilen, dass sie am ersten Tag des Ramadanfests nicht am Unterricht teilnehmen werden.

In Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Aus diesem Grund können Schulen im Einzelfall selber entscheiden, ob sie ihre Schülerinnen und Schülern zu ihren religiösen Feiertagen beurlauben.

Leserkommentare

Minimalist sagt:
Da wäre es wohl sinnvoll und gerecht, dass grundsätzlich allen religiösen Gruppierungen und Gemeinschaften unterschiedlichster Richtung und Orientierung freie Gestaltungsmöglichkeiten zum Thema Feiertage und Schulen eingeräumt werden. Wenn es dann zu einem Kuddelmuddel kommt, so muss das eine tolerante Gesellschaft freudigst über sich ergehen lassen. Auch kleinere Sekten und erhabene Guru-Gruppen haben ein Recht auf entsprechende Berücksichtigung.
23.04.23
14:14