Opferfest

Können Eltern ihre Kinder zum Opferfest vom Unterricht freistellen?

Am 28.06.2023 begehen Muslime das Opferfest. Viele Schüler möchten sich vom Unterricht befreien lassen. In welchem Bundesland ist dies möglich? IslamiQ gibt einen Überblick.

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06
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Symbobild Schule, AfD © shutterstock, bearbeitet iQ
Symbobild Schule, Afd © shutterstock, bearbeitet iQ

Am 28.06.2023 begehen Muslime weltweit das viertätige Opferfest (28.06 – 01.07 2023). In Deutschland gibt es noch keine einheitliche Lösung zur Befreiung vom Schulunterricht für muslimische Schüler an islamischen Feiertagen wie dem Ramadanfest oder dem Opferfest.

Eltern haben das Recht, ihre Kinder an religiösen Feiertagen vom Unterricht zu beurlauben. Die Beurlaubung gilt jedoch nur für den ersten Tag des jeweiligen religiösen Festes. Der Antrag ist schriftlich beim Klassenlehrer oder der Schulleitung einzureichen.

Beurlaubung zum Opferfest

In Deutschland liegt die Gestaltung religiöser Feiertage in der Verantwortung der Länder.  In elf von 16 Bundesländern haben muslimische Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder für den ersten Tag des Opferfest, also für Mittwoch, den 28.  Juni, von der Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltung zu befreien.

Diese sind:

  • Schleswig-Holstein
  • Niedersachsen
  • Brandenburg
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Nordrhein-Westfalen (Aufgrund der Sommerferien ist eine Beurlaubung nicht notwendig)
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hessen

Einen Musterantrag für die Freistellung können Sie hier herunterladen. Je nach Ort und Schule reicht es dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin es mündlich mitzuteilen. 

Unterrichtsfrei an islamischen Feiertagen

In Berlin, Hamburg und Bremen sind die islamischen Feiertage den christlichen Feiertagen gleichgestellt. In Berlin und Bremen haben muslimische Schüler aller Schularten und Bildungsgänge am ersten Tag des jeweiligen Feiertags unterrichtsfrei. In Hamburg genügt es, dass Schüler dem Lehrpersonal mitteilen, dass sie am ersten Tag des Ramadanfests nicht am Unterricht teilnehmen werden.

In Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Aus diesem Grund können Schulen im Einzelfall selber entscheiden, ob sie ihre Schülerinnen und Schülern zu ihren religiösen Feiertagen beurlauben.