Es ist nicht das erste Mal, dass der Europäische Gerichtshof nicht im Sinne der muslimischen Frau entscheidet. Das Kopftuchverbot am Arbeitsplatz ist ein Dauerthema. Ein Überblick über die wichtigsten Entscheidungen.
Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezüglich des Tragens von religiösen Symbolen am Arbeitsplatz, insbesondere des Kopftuchs, wirft erneut einen Schatten auf die Berufsfreiheit muslimischer Frauen in Deutschland und Europa. Erneut werden Musliminnen vor die Wahl gestellt, ihre Religionsausübung zu verbergen oder ihre beruflichen Ambitionen aufzugeben.
Obwohl diese Entscheidungen nicht unmittelbar verbindlich für nationale Gerichte sind, wirken sie sich nachhaltig auf nationale Rechtssysteme aus. Die EuGH-Rechtsprechung wird oft als Leitfaden verwendet und nationale Gerichte neigen dazu, sich an dieser Auslegung zu orientieren.
Diese Orientierung führt oft zu Nachteilen für muslimische Frauen. Laut den muslimischen Vertretern werden muslimische Frauen weiter ausgegrenzt. Außerdem werde ihnen die Möglichkeit genommen, sich mit einem Beruf selbstbestimmt zu entfalten.
IslamiQ hat die wichtigsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs zum Kopftuchverbot am Arbeitsplatz seit 2017 zusammengefasst:
Arbeitgeber können das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und wenn es gute Gründe gibt, erklärt das Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung. Anlass der Urteile sind Klagen muslimischer Frauen. In Belgien war der Rezeptionistin Samira A. nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden, als sie ankündigte, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen.
Die strengen deutschen Regeln für ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz sind aus Sicht des zuständigen Gutachters am Europäischen Gerichtshof mit EU-Recht vereinbar. Konkret geht es darum, dass in Deutschland bei einem solchen Verbot etwa eine „hinreichend konkrete Gefahr eines wirtschaftlichen Nachteils für den Arbeitgeber“ nachgewiesen werden muss.
Grundsätzlich kann Mitarbeiterinnen das Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz jedoch verboten werden. Das am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichte Gutachten ist für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig folgen sie ihm aber.
Unternehmen können ihren Mitarbeitern unter Umständen das Tragen von religiösen Zeichen wie dem Kopftuch verbieten. Wenn eine solche Neutralitätsregel allgemein und unterschiedslos auf alle Mitarbeiter angewandt werde, sei das keine unmittelbare Diskriminierung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Bei einem Bewerbungsgespräch für ein Praktikum in einer Verwaltungsgesellschaft in Belgien wurde eine Muslimin mit Kopftuch auf die unternehmensinterne Neutralitätsregel hingewiesen. Demnach müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf achten, dass sie ihre religiösen, philosophischen oder politischen Weltanschauungen weder durch Worte noch durch ihre Kleidung zum Ausdruck bringen.
Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Verwaltungen ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter Umständen rechtens. Das sei keine Diskriminierung, solange solche Verbote religiöser Zeichen allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal der Verwaltung angewandt würden und sich auf das absolut Notwendige beschränkten, teilten die Richter des höchsten europäischen Gerichts in Luxemburg mit. Hintergrund ist ein Fall aus Belgien, in der eine Büroleiterin in der Gemeinde Ans am Arbeitsplatz das Kopftuch nicht tragen durfte.