Am 10.04.24 begehen Muslime das Ramadanfest. Viele Schüler möchten sich vom Unterricht befreien lassen. In welchem Bundesland ist dies möglich? IslamiQ gibt einen Überblick.
Am 10.04.2024 begehen Muslime weltweit das dreitägige Ramadanfest (10. – 12. April 2024). In Deutschland gibt es noch keine einheitliche Lösung zur Befreiung vom Schulunterricht für muslimische Schüler an islamischen Feiertagen wie dem Ramadanfest oder dem Opferfest.
Eltern haben das Recht, ihre Kinder an religiösen Feiertagen vom Unterricht zu beurlauben. Die Beurlaubung gilt jedoch nur für den ersten Tag des jeweiligen religiösen Festes. Der Antrag ist schriftlich beim Klassenlehrer oder der Schulleitung einzureichen.
In Deutschland liegt die Gestaltung religiöser Feiertage in der Verantwortung der Länder. In zwölf von 16 Bundesländern haben muslimische Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder für den ersten Tag des Ramadanfests, also für Mittwoch, den 10. April, von der Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltung zu befreien. Diese sind:
Diese sind:
Einen Musterantrag für die Freistellung können Sie hier herunterladen. Je nach Ort und Schule reicht es dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin es mündlich mitzuteilen.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Aus diesem Grund können Schulen im Einzelfall selber entscheiden, ob sie ihre Schülerinnen und Schülern zu ihren religiösen Feiertagen beurlauben. „Im Umgang mit dem Fasten von Schülerinnen und Schülern sind in jeder Schule individuelle Lösungen erforderlich, die zwischen den betreffenden Schülerinnen und Schülern und deren Eltern oder Sorgeberechtigten besprochen werden. Grundsätzlich gelten die Regelungen des Schulgesetzes und die Schulpflichtverordnung“, erklärt das Bildungsministerium auf Anfrage von IslamiQ.
In Bremen, Hamburg und Berlin sind die islamischen Feiertage den christlichen Feiertagen gleichgesetzt. Muslimische Schüler aller Schularten und Bildungsgänge in Berlin und Bremen am ersten Tag des jeweiligen Feiertags unterrichtsfrei, eine schriftliche Beurlaubung ist nicht erforderlich. In Hamburg genügt es, dass Schüler das Lehrpersonal darüber informieren, dass sie am ersten Tag des Ramadanfestes nicht am Unterricht teilnehmen werden.