Erneut steht das Kopftuchverbot für Richterinnen in NRW im Fokus. In einem aktuellen Fall muss sich eine ehrenamtliche Richterin zwischen ihrem Amt und ihrem Kopftuch entscheiden. Andernfalls droht ihre Streichung von der Schöffenliste.
Eine muslimische ehrenamtliche Richterin in Bielefeld steht vor einer schwierigen Entscheidung. Sie erhielt kürzlich eine offizielle Mitteilung vom Amtsgericht, die sie auffordert, während ihrer richterlichen Tätigkeit kein Kopftuch zu tragen. Diese Aufforderung basiert auf dem § 2 des Justizneutralitätsgesetzes NRW.
In der Mitteilung heißt es, dass sie verpflichtet sei, im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Symbole zu tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Während der Hauptverhandlung am 12. April 2024 habe sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch getragen, was der Neutralitätspflicht widerspreche. Die Richterin muss nun mitteilen, ob sie zukünftig bei Sitzungen auf das Tragen des Kopftuchs verzichten kann. Andernfalls droht ihre Streichung von der Schöffenliste.
Die betroffene Muslimin versteht die Entscheidung nicht, da sich mit einem Kopftuch für diesen Amt bewarb und auch während der Fortbildung ein Kopftuch trug. Doch damals wurde kam das Kopftuch nie Wort. Sie werde nun eine Stellungnahme vorbereiten und hoffe auf ein positives Ergebnis. „Ich möchte, das Frauen mit Kopftuch auf der Arbeit und in der Gesellschaft nicht mehr ausgegrenzt werden, sondern gleichberechtigt gesehen werden“, erklärt sie gegenüber IslamiQ. Die Entscheidung der Richterin wird in den kommenden Wochen erwartet und dürfte die Diskussion über religiöse Symbole in staatlichen Institutionen erneut entfachen.
Der nordrhein-westfälische Landtag hatte im März 2021 ein Gesetz beschlossen, das Richtern, Staatsanwälten sowie anderen Justizbeschäftigten religiöse Kleidung verbietet, um die Unabhängigkeit und Neutralität der Justiz zu sichern. Bislang gab es keine gesetzlichen Regelungen zur religiös und weltanschaulich neutralen Kleidung. Das Oberlandgericht in Hamm hat nun im April erklärt, dass diese Regelung auch gleichermaßen für Schöffinnen gelte.