Bayern

Urteil: Verfassungsschutz darf AfD in Bayern beobachten

Die AfD wollte sich in Bayern gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz wehren. Jetzt gibt es ein Urteil.

01
07
2024
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Symbolbild: AfD
Symbolbild: AfD © shutterstock, bearbeitet by iQ

Der Bayerische Verfassungsschutz darf die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall beobachten. Eine Klage des bayerischen Landesverbands gegen die Beobachtung wies das Verwaltungsgericht München als unbegründet zurück. Der AfD-Landesvorsitzende Stephan Protschka hatte zu Beginn der Verhandlung angekündigt, den vollen Instanzenweg ausschöpfen zu wollen.

Die Anhaltspunkte seien hinreichend und derart gewichtig, dass auch die Öffentlichkeit informiert werden könne, sagte der Vorsitzende der 30. Kammer am Verwaltungsgericht München, Michael Kumetz. Er begründete dies etwa mit Äußerungen, die sich gegen Muslime und andere Menschen mit Migrationshintergrund richteten oder auch aktuelle deutsche Gerichte mit denen aus der NS-Zeit verglichen. „Eine Beobachtung nur einzelner Kreisverbände würde zu kurz greifen“, sagte Kumetz.

Die Beobachtung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte bereits das Oberverwaltungsgericht Münster für rechtens erklärt.

Kein Erfolg in zwei Instanzen zuvor

Der bayerische Verfassungsschutz hatte im Jahr 2022 bekanntgegeben, die AfD mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten, weil Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen bestünden. Dagegen hatte die AfD zunächst im Eilverfahren geklagt und in zwei Instanzen verloren. Am Verwaltungsgericht wurde in der Hauptsache verhandelt.

Der Verfassungsschutz legte dem Gericht umfangreiches Beweismaterial vor, darunter Tausende Seiten Chatprotokolle. Aus dem Material soll hervorgehen, dass der Verdacht auf rechtsextreme Tendenzen und damit eine Beobachtung berechtigt ist.

Die AfD-Seite hatte während des Prozesses stets argumentiert, es handele sich bei den aufgelisteten extremistischen Äußerungen um Entgleisungen Einzelner, die von der Partei auch stets sanktioniert worden seien – etwa mit Ausschlussverfahren und Ämtersperren – oder die sich durch Parteiaustritte für die AfD ohnehin erledigt hätten. (dpa/iQ)