Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Hanau

Vater des Hanauer Attentäters erscheint nicht vor Gericht

Sein Sohn erschoss 2020 in Hanau neun Menschen aus rassistischen Motiven, dann tötete er seine Mutter und sich selbst. Nun gibt es einen Prozess gegen den Vater – der kommt aber nicht. Das hat Folgen.

11
09
2024
0
Gerichtssaal
Symbolbild: Gerichtssaal © flickr / CC 2.0 / by Tilo 2006, bearbeitet IslamiQ

Der Vater des Hanauer Attentäters hat beim Auftakt des gegen ihn eingeleiteten Strafprozesses unentschuldigt gefehlt. Das Verfahren wurde unterbrochen und soll am 26. September fortgesetzt werden. Das Amtsgericht Hanau will den zweifach vorbestraften Mann, dem unter anderem Beleidigung, Missachtung von Näherungsverboten, Hausfriedensbruch und Volksverhetzung vorgeworfen werden, für den nächsten Prozesstag mit dem Hinweis vorladen, dass er gegebenenfalls zwangsweise vorgeführt wird.

Der Sohn des Mannes, ein 43-jähriger Deutscher, hatte am 19. Februar 2020 neun Menschen in Hanau aus rassistischen Motiven erschossen und anschließend seine Mutter und sich selbst getötet. Der Vater war in einem früheren Verfahren vom Landgericht Hanau wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 4.800 Euro verurteilt worden.

Pflichtverteidiger: „Kontakt ist wie abgebrochen“

Sein Pflichtverteidiger Johannes Hock sagte zu Prozessbeginn, er habe seit Wochen keinen Kontakt mehr zu dem Mann. Er habe es „auf allen Kanälen“ probiert, sei sogar zum Haus seines Mandanten gefahren. „Doch der Kontakt ist im Augenblick wie abgebrochen.“ Richterin Clementine Englert verzichtete nach Absprache mit Verteidigung und Staatsanwaltschaft darauf, den Angeklagten zwangsweise vorführen zu lassen. Die Justiz sei in derartigen Fällen angehalten, zunächst zu „milderen Mitteln“ zu greifen, erklärte sie.

Prozess fasst neun Verfahren zusammen

In dem Prozess sind insgesamt neun Verfahren zusammengefasst worden. Dabei handelt es sich um sechs Strafbefehle und drei Anklagen. Diese Art von „Mischverfahren“ ist laut Englert bei Amtsgerichten unüblich und soll dazu dienen, die Vorwürfe gegen den Vater des Attentäters gerichtlich effektiver aufarbeiten zu können. Zugleich ist dieses Mischverfahren nach ihren Angaben auch der Grund dafür, dass dem Angeklagten aus juristischen Gründen nicht schon in der Vorladung zum Prozessauftakt mit Konsequenzen für ein unentschuldigtes Fernbleiben gedroht wurde.

Nach Angaben von Staatsanwalt Martin Links geht es bei den schwerer wiegenden Vorwürfen in drei Anklagepunkten um die Beleidigung und Bedrohung von Privatpersonen, um Volksverhetzung und den Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz. Im letzten Punkt soll er sich einer Angehörigen eines Opfers trotz Verbots genähert haben. Das Gericht hat zunächst vier weitere Termine bis Mitte Oktober für das Verfahren angesetzt. (dpa, iQ)