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Sachsen

Erwähnung der AfD im Verfassungsschutzbericht rechtens

Die AfD in Sachsen wehrt sich aktuell gegen ihre Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung. In einem früheren Fall wies das Dresdner Verwaltungsgericht jetzt eine Klage der Partei ab.

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Symbolbild: Wahlplakat der AfD © shutterstock, bearbeitet by iQ.
Symbolbild: Wahlplakat der AfD © shutterstock, bearbeitet by iQ.

Die AfD hat es nun schwarz auf weiß: Ihre Erwähnung im sächsischen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2020 war rechtmäßig. Zu diesem Urteil kam jetzt das Dresdner Verwaltungsgericht. Konkret war in dem Bericht der sogenannte Flügel der AfD im Abschnitt Rechtsextremismus erwähnt worden. Dort waren Ausführungen zur Ideologie, zur Strategie, Struktur sowie zu Aktivitäten des „Flügels“ enthalten.

Zudem wurden AfD-Landeschef Jörg Urban und Generalsekretär Jan Zwerg mit einigen Aussagen zitiert und als „Flügel“-Anhänger bezeichnet. Beide hatten das bestritten. Das Gericht verwies darauf, dass die ursprüngliche Fassung des Verfassungsschutzbericht 2020 in Bezug auf die Ausführungen zum «Flügel» nicht mehr öffentlich verfügbar ist. In der derzeit und seit August 2022 öffentlich allein noch zugänglichen Fassung seien die Ausführungen in der Vergangenheitsform enthalten.

Verfassungsschutzbericht von 2020 ist bereits angepasst

„Im Text und durch Fußnoten ist nunmehr ergänzt, dass sich der Flügel zum 30. April 2020 aufgelöst habe und aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und Führung des ‚Flügel‘ als erwiesene rechtsextremistische Bestrebung untersagt sei“, teilte das Gericht mit.

Die AfD hatte vom sächsischen Innenministerium verlangt, eine Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zu unterlassen und den Verfassungsschutzbericht 2020 dahingehend richtig zu stellen. Nach Ablauf einer Frist hatte sie im Januar 2023 geklagt. Im Dezember 2023 stufte der Verfassungsschutz den sächsischen AfD-Landesverband insgesamt als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Auch dagegen wehrt sich die AfD juristisch.

Im Juni dieses Jahres lehnte das Verwaltungsgericht Dresden den Eilantrag der AfD Sachsen gegen ihre Einstufung ab. Es lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolge, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet seien, teilte das Gericht damals mit.

Gericht weist Klage der AfD ab

Das Verwaltungsgericht wies nun die Klage bezüglich des Berichtes für 2020 ab und ließ eine Berufung gegen das Urteil nicht zu. „Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem ‚Flügel‘ sehr wohl um einen Personenzusammenschluss und nicht lediglich um eine lose Vortragsreihe gehandelt habe“, hieß es unter anderem. Die AfD kann gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen. (dpa/iQ)