Regierungsmitglieder dürfen ihre Amtsautorität nicht zum Kampf gegen Parteien einsetzen. Die Neutralitätspflicht gelte auch außerhalb des Wahlkampfs, stellt das Bundesverfassungsgericht klar – und gibt der AfD recht.
Bundesminister dürfen sich im politischen Wettbewerb grundsätzlich nicht auf ihre Amtsautorität oder Ressourcen ihres Ministeriums stützen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in einem von der AfD angestrengten Organstreitverfahren gegen Bundesbildungsministerin Johanna Wanka entschieden (2 BvE 1/16).
Die CDU-Politikerin hatte während der Flüchtlingskrise im November 2015 auf der Homepage des Ministeriums eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie eine „Rote Karte“ für die AfD forderte. Anlass war ein Demonstrationsaufruf der Partei unter dem Motto „Rote Karte für Merkel! – Asyl braucht Grenzen!“.
Damit verstieß Wanka nach Überzeugung der Karlsruher Richter gegen das Grundgesetz. Die Forderung nach einer „Roten Karte“ für die AfD verletze das Recht auf Chancengleichheit nach Artikel 21 des Grundgesetzes. Die Bundesregierung dürfe sich zwar gegen Vorwürfe wehren, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle. Allerdings müsse sie dabei sachlich bleiben.
„Ein Recht auf Gegenschlag, dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, nach dem Motto, ‚wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus‘, besteht nicht“, unterstrich Voßkuhle. Staatliche Organe seien nicht dazu aufgerufen, Bürger zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an Demonstrationen von politischen Parteien zu veranlassen. „Auch nur mittelbare Boykottaufrufe sind unzulässig.“
Wanka hatte damals unter anderem dem AfD-Politiker Björn Höcke vorgeworfen, der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub zu leisten. Rechtsextreme, „die offen Volksverhetzung betreiben“, erhielten damit unerträgliche Unterstützung. In der Verhandlung hatte Wanka argumentiert, dass Äußerungen als Reaktion auf verbale Angriffe vom Neutralitätsprinzip gedeckt sein müssten, solange sie sich nach Form und Inhalt in dem durch die Kritik vorgegebenen Rahmen hielten.
Die Verfassungsrichter des Zweiten Senats ließen diese Auffassung nicht gelten. „Sie hätte zu Folge, dass die Bundesregierung bei einem auf unwahre Behauptungen gestützten Angriff auf ihre Politik ihrerseits berechtigt wäre, unwahre Tatsachen zu verbreiten“, hieß es in der Begründung.
Die AfD nahm das Urteil mit Genugtuung auf. Parteichef Alexander Gauland sagte: „Gott sei Dank gibt es noch Richter in Karlsruhe.“