Immer wieder wird um das Kopftuch gestritten. In Berlin dürfen Lehrer an den meisten Schulen, Polizisten und Mitarbeiter der Justiz im Dienst keine religiösen Symbole zeigen. Wie ist die Situation in anderen Bundesländern?
Mit Spannung wird in einem neuen Berliner Kopftuch-Streit die Entscheidung des Arbeitsgerichts erwartet. Eine Grundschullehrerin will mit Kopftuch unterrichten. Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen das Neutralitätsgesetz in der Hauptstadt, welches das Tragen von religiös geprägten Kleidungsstücken im öffentlichen Dienst untersagt. Die Entscheidung soll an diesem Mittwoch (13.00 Uhr) verkündet werden.
Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) will an dem Gesetz festhalten und dafür kämpfen, wie er kürzlich der «Welt» sagte. Der Grünen-Koalitionspartner meint hingegen, das Gesetz sei nicht rechtskonform.
Nach dem Deutschen Richtergesetz sowie dem Beamtenstatusgesetz ist es Beamten bundesweit untersagt, ihr Gesicht im Dienst zu verhüllen – es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern das. Zudem gilt seit 2017 ein Bundesgesetz mit Vollverschleierungsverbot für alle Beamten.
Bundesverfassungsgericht hatte 2015 ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen gekippt und die Bedeutung der Religionsfreiheit betont. Allein vom Tragen eines Kopftuches geht demnach keine Gefahr aus. Laut NRW-Innenministerium wird das Tragen religiöser Symbole immer im Einzelfall geprüft. Laut Schulgesetz gilt die Neutralitätspflicht. Bei Gericht sind keine Fälle anhängig.
Im bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz ist zwar kein ausdrückliches Kopftuchverbot formuliert, wohl aber eine indirekte Anti-Kopftuch-Bestimmung. Religiöse Symbole sind unzulässig, sofern sie bei Schülern oder Eltern «auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist». Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte diese Formulierung 2007 für rechtens erklärt. Der Freistaat hält weiter daran fest, auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015. Das Kabinett hat aber auch klargestellt, dass künftig jeder Einzelfall geprüft werden soll.
Konfliktfälle sind laut dem thüringer Bildungsministerium nicht bekannt. Im Schulgesetz ist ein Neutralitätsgebot verankert, Werbung für Religionsgemeinschaften ist dort nicht erwähnt. Kopftücher bei «richterlichen Amtshandlungen mit Öffentlichkeitsbezug» sind ausschließbar, so das Justizministerium.
Die saarländische Landesregierung plant ein Kopftuchverbot für Angehörige der Justiz, sagte ein Ministeriumssprecher. Das Schulordnungsgesetz schreibt vor, der Erziehungsauftrag sei so zu erfüllen, «dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen» weder die Neutralität des Landes noch der Schulfrieden gefährdet oder gestört werden. Ein pauschales Kopftuchverbot gibt es nicht.
Schleswig-Holstein richtet sich nach dem Bundesrecht. Darüber hinaus gehende Regelungen – wie zum Tragen eines Kopftuches – seien nicht geplant, hieß es. Laut Justizministerium trägt eine Rechtsreferendarin Kopftuch. Ein Verbot, in Gerichtsverfahren Kopftuch zu tragen, gibt es nicht.
In Bremen dürfen Lehrerinnen und Schülerinnen ein Kopftuch tragen, so die zuständige Senatsbehörde.
Beamte und Angestellte müssen sich laut Hessens Innenministerium religiös und politisch neutral verhalten. Das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht sei möglich, solange der Schulfrieden nicht beeinträchtigt wird. Das Kopftuch kann aber bei konkreter Gefahr für die staatliche Neutralität untersagt werden. Ein sogenanntes Burkaverbot im Dienst ist im Tarifvertrag für die Angestellten des Landes verankert.
Laut Bundesverfassungsgericht ist es Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht generell verwehrt, ein Kopftuch zu tragen, so das Kultusministerium. Ein Verbot käme nur bei konkreter Gefährdung des Schulfriedens in Betracht. Eine noch von Grün-Rot angestrebte Änderung des Schulgesetzes wurde ad acta gelegt. Aus Sicht des CDU-geführten Kultusministeriums gibt es keinen dringenden Handlungsbedarf. Landesweit gilt ein Gesetz für das Verbot von religiösen und politischen Symbolen in Gerichten. Kritiker bemängeln, dass ehrenamtliche Richter von dem Verbot ausgenommen sind.
Laut Kultusministerium in Sachsen können die Schulen selbst beurteilen, ob das Tragen eines Kopftuches den Schulfrieden beeinträchtigt. Generelle Vorgaben gebe es nicht. Das gilt auch für die Justiz.
In Brandenburg gibt es im öffentlichen Dienst keine Regelungen für den Umgang mit Kopftüchern als auch weitergehend mit Vollverschleierungen für Arbeitnehmerinnen, teilte das Innenministerium mit. Bislang werde keine Notwendigkeit gesehen, Regelungen zum Zeigen religiöser Symbole im Schulgesetz zu verankern.
Laut Regierungssprecher gibt es in Mecklenburg-Vorpommern keine zentrale Regelung zum Kopftuch und anderen religiösen Symbolen im öffentlichen Dienst. Dafür gebe es aktuell keinen Bedarf. Streitfälle seien nicht bekannt.
Das Dienstrecht Rheinland-Pfalz kennt kein pauschales Kopftuchverbot, betont ein Sprecher des Innenministeriums. Auch in der Justiz gibt es keine Vorschrift, die das Kopftuch bei Richterinnen oder Staatsanwältinnen ausdrücklich erlaubt oder untersagt, so ein Sprecher. Es gebe keinen juristischen Streit um das Kopftuch als Bekenntnis zum muslimischen Glauben. (dpa, iQ)