Frankreich

Gericht erlaubt Kündigung wegen Kopftuch

Ein privater Kindergarten hatte einer Muslimin aufgrund ihres Kopftuchs gekündigt. Jetzt hat ein Berufungsgericht die Entlassung für rechtens erklärt, obwohl das Kopftuchverbot nur an staatlichen Einrichtungen gilt.

29
11
2013

Der Fall Fatima Afif beschäftigt weiterhin die französische Justiz. Der Muslimin war 2008 durch den privaten Kindergarten „Baby Loup“ gekündigt worden, weil sie ein Kopftuch trägt. Der Kindergarten berief sich bei der Kündigung auf die Laizität und auf bestehende Kopftuchverbote an staatlichen Schulen und Kindergärten. Am Mittwoch (27.11.2013) hat ein Berufungsgericht die Entlassung der Muslimin erneut für rechtmäßig erklärt.

Die Sozialkammer des Obersten Gerichtshofes hatte im März 2013 ein gleichlautendes Urteil des Berufungsgerichts in Versailles aufgehoben und die Entlassung von Afif als „Diskriminierung wegen religiöser Überzeugung“ gewertet. Das Berufungsgericht in Paris ließ sich davon jedoch nicht abhalten die Entlassung Afifs erneut für rechtmäßig zu erklären. Auch private Kindergärten können laut Urteil „konfessionelle Bekleidungsverbote“ bei ihren Mitarbeitern durchsetzen.

Während der Anwalt des Kindergartens „Baby Loup“ das Urteil als historisch bezeichnete, kündigte der Anwalt von Afif an, das Urteil erneut vor einem Kassationsgericht anfechten zu wollen. Die Klägerin selbst erklärte, notfalls bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu ziehen.

In Frankreich herrscht an öffentlichen Schulen und Einrichtungen ein strenges Kopftuchverbot. Im gesamten Land gilt zudem ein rigides Burkaverbot. Ähnliche Verbote existieren auch in manchen Bundesländern in Deutschland. Zuletzt hatte eine Muslimin vor einem VG in Düsseldorf gegen ihre Diskriminierung wegen des Kopftuchs erfolgreich geklagt.

Leserkommentare

deix sagt:
Diese aktuelle Entscheidung des französischen Berufungsgerichts, wonach eine Kündigung wegen Kopftuchtragens zulässig ist, ist sehr zu begrüßen. Ich halte sie für vollkommen richtig! Auch eine atheistische Kindergartenpädagogin kann nicht einfach eines Tages entscheiden bei Betreuung ihrer Kindergruppen in Zukunft immer ein T-Shirt mit der Aufschrift "Gottlos Glücklich" zu tragen und sich auf ihre Weltanschauungsfreiheit berufen. Es darf keine Bevorzugung von Religionen gegenüber nicht religiösen Weltanschauungen geben. Zurückhaltung dem Sichtbarmachen eigener religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen gerade in pädagogischen Berufen gehört zur Toleranz und zum Respekt gegenüber Andersdenkenden.
12.12.13
8:48