Das Bundesarbeitsgericht fällte heute im Falle einer muslimischen Verkäuferin mit Kopftuch kein Urteil, bezüglich eines vom Arbeitgeber auferlegten Kopftuchverbotes. Der Fall wurde an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet.
Die Frage, ob Unternehmen ihren Angestellten das Tragen großflächiger religiöser Symbole grundsätzlich verbieten können, bleibt weiter offen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fällte dazu am Mittwoch in Erfurt kein Urteil. Stattdessen wendete es sich in seinem Beschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Dieser solle in einer Vorabentscheidung zunächst Fragen zur Auslegung des Unionsrechts klären. Der Zehnte Senat des BAG setzte das Verfahren um das Kopftuch-Verbot, das die Drogeriemarktkette Müller einer Angestellten erteilt hatte, bis zur Antwort aus Luxemburg aus.
In dem Revisionsverfahren geht es um eine muslimische Arbeitnehmerin, die als Verkaufsberaterin und Kassiererin bei dem Unternehmen tätig war und aus religiösen Gründen ein Kopftuch trug. Das Unternehmen untersagte ihr 2016 per Weisung, „auffällige großflächige religiöse, politische und sonstige weltanschauliche Zeichen“ am Arbeitsplatz zu tragen. Die Drogerie berief sich dabei auf die betriebliche Kleiderordnung, nach der unter anderem Kopfbedeckungen aller Art bei Kundenkontakt nicht getragen werden dürfen. Die muslimische Verkäuferin sieht darin eine unzulässige Diskriminierung. In erster und zweiter Instanz gaben die Gerichte der Frau recht. Müller ging daraufhin in Revision vor das Bundesarbeitsgericht.
Die Bundesrichter stellten nun fest, dass sie es für „noch nicht ausreichend geklärt“ halten, inwieweit die Religionsfreiheit eines einzelnen Arbeitnehmers oder einer einzelnen Arbeitnehmerin, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch am Arbeitsplatz tragen möchte, eine Rolle spielen kann bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber eine allgemeine Regel erlassen darf, die generell jedes Tragen eines religiösen oder weltanschaulichen Zeichens verbietet. Der EuGh hatte 2017 in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die in der Europäischen Grundrechts-Charta verankerte unternehmerische Freiheit es rechtfertigt, solch eine Regel aufzustellen. Nach Ansicht der Erfurter Richter stellt sich aber die Frage, ob dies noch einmal gegen die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer abgewogen werden muss. (KNA/iQ)