In Hessen können muslimische Schüler beim Schulantrag als Konfession lediglich zwischen „DITIB-Hessen“ und „Ahmadiyya“ wählen. Grund dafür sei die Kooperation beim islamischen Religionsunterricht exklusiv mit DITIB. Nun ist auch dieser gefährdet.
Wenn muslimische Schüler in Hessen auf ihrem Antragsformular für die weiterführende Schule ihre religiöse Zugehörigkeit angeben möchten, müssen sie zwischen „DITIB-Hessen“ und „Ahmadiyya“ wählen. Die einfache Angabe „muslimisch“ sei nicht möglich. Diese Erfahrung machte Abdullah Kul, als er das Antragsformular seiner Schwester für eine weiterführende Schule ausfüllte. Auf Nachfrage bei der Schulleitung wurde ihm mitgeteilt, dass die Software des Landes Hessen, die alle Schulen nutzten, lediglich diese Auswahl zuließe, wie er gegenüber IslamiQ erklärte.
Das zuständige staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis in Rüsselsheim bestätigte gegenüber IslamiQ dieses Vorgehen und verwies zur Erklärung auf die Homepage des hessischen Kultusministeriums. Darin ist erklärt, dass Religionsunterricht in Hessen ein ordentliches Lehrfach sei, das im § 8 des Hessischen Schulgesetzes verankert sei.
„Auf dieser Seite finden Sie auch eine Liste der Bekenntnisse bzw. Kirchen und Religionsgemeinschaften für die, in Kooperation mit dem Hessischen Kultusministerium, Religionsunterricht eingerichtet ist. Es gibt also keinen ‚christlichen‘ oder ‚muslimischen‘ Religionsunterricht, sondern immer nur Religionsunterricht bezogen auf das jeweilige Bekenntnis (evangelisch, katholisch oder eben Ditib Hessen oder Ahmadiyya). Schülerinnen und Schüler anderer Bekenntnisse können grundsätzlich die Teilnahme an eingerichtetem Religionsunterricht beantragen oder besuchen entsprechend den Ethikunterricht“, erklärt Birgit Knauf-Goedeking, stellvertretende Leiterin des Staatlichen Schulamts gegenüber IslamiQ. Die Konfessionsangabe beim Antragsformular sei für die Schulen primär für die Zuordnung der Schüler zum Religionsunterricht relevant.
Ob das bisherige Angebot an islamischem Religionsunterricht des Landes Hessen in Kooperation mit der Religionsgemeinschaft DITIB ausgeweitet oder zumindest fortgesetzt wird ist aktuell fraglich. Hessens Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz teilte Ende Februar mit, dass die Zusammenarbeit mit DITIB auf den Prüfstand gestellt und zunächst kritische Fragen geklärt werden müssten. Bis dahin werde das bisherige Angebot an islamischem Religionsunterricht nicht ausgeweitet. Die Landesregierung kündigt an bis Ende des Jahres eine Entscheidung bezüglich ihrer Zusammenarbeit mit DITIB zu treffen. Bis dahin müsste die Religionsgemeinschaft einige Auflagen erfüllen, fordert das Kultusministerium Hessen.
Außerdem soll an einigen Schulen ab dem 7. Schuljahr ein neues Modell erprobt werden: das Schulfach soll ohne Zusammenarbeit mit DITIB, ausschließlich in staatlicher Trägerschaft angeboten werden. Islamische Religionsgemeinschaft würden bei diesem Modell bewusst ausgeschlossen werden. Dabei heißt es auf der Homepage des hessischen Kultusministeriums „Der Religionsunterricht ist in Hessen ein ordentliches Lehrfach, das im § 8 des Hessischen Schulgesetzes verankert ist. Die Regelungen gründen auf Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes sowie Artikel 57 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen. Er wird als bekenntnisorientierter Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.“