Rassismus

Verfassungsgericht gibt rassistischem AfD-Chef Recht

Im Streit mit dem Landtagspräsium hat AfD-Landtagschef Kramer Recht bekommen. Er hatte während seiner Rede mehrfach rassistische Äußerungen genutzt.

19
12
2019
Urteil
Symbolbild: Gericht, Urteil © shutterstock

Der AfD-Landtagsfraktionschef Nikolaus Kramer hat vor dem Landesverfassungsgericht in Greifswald im Streit mit dem Landtagspräsidium Recht bekommen. Dem Gericht zufolge verstieß der Ordnungsruf der Landtagspräsidentin im November 2018 wegen der mehrfachen Verwendung rassistischer Äußerungen gegen bestimmte Menschengruppen gegen die Landesverfassung.

Äußerungen „bewusst gewählt“

Ein Landtagsmitglied kann zur Ordnung gerufen werden, wenn es die Würde oder die Ordnung des Hauses verletzt. Der Ordnungsruf von Landtagsvizepräsidentin Mignon Schwenke (Linke) erfüllte nach Auffassung des Gerichts diese Voraussetzungen nicht. Die Vizepräsidentin habe den Ordnungsruf pauschal für mehrere Verwendungen des beanstandeten Wortes in unterschiedlichen Zusammenhängen erteilt. Die Würde des Hauses sei aber nicht in allen Fällen verletzt worden. So habe Kramer das Wort in einer Debatte um Leistungsmissbrauch durch Asylbewerber in einem Zwischenruf verwendet, aber auch in einem Redebeitrag, in dem er erläuterte, dass er das Wort bewusst gewählt habe. Die Landtagspräsidentin differenzierte nicht näher zwischen den verschiedenen Verwendungen.

„Im heutigen Sprachgebrauch abwertend“

Das Landesverfassungsgericht befand zudem, dass die rassistische Äußerung nicht zu den Begriffen zählt, die ausschließlich der Provokation oder der Herabwürdigung anderer dienen können. Es werde zwar nach heutigem Sprachgebrauch in der Regel als abwertend verstanden. Ob es tatsächlich so gemeint sei, könne jedoch nur aus dem Zusammenhang heraus beurteilt werden. Der Ordnungsruf habe den Abgeordneten somit in seinem Rederecht verletzt. (dpa/iQ)

Leserkommentare

Ute Fabel sagt:
Der Liedermacher Wolf Biermann attackierte bei seiner Rede im November 2014 im Bundestag die Linke scharf. Die Abgeordneten der Linkspartei bezeichnete er pauschal „Drachenblut und als elenden Rest dessen, was zum Glück überwunden wurde“. Er erhielt keinen Ordnungsruf. Seine Aussagen waren derb und können zu Recht als unsachlich kritisiert werden, die Meinungsfreiheit umfasst auch Überspitzungen und hat Vorrang.
19.12.19
14:45
m.al-faruqi sagt:
In der Online-Dudenausgabe des Jahres 2019 wird das Wort "Neger" als „stark diskriminierende Bezeichnung für eine Person von dunkler Hautfarbe“ beschrieben, und ist mit folgendem Hinweis versehen: Die Bezeichnung Neger gilt im öffentlichen Sprachgebrauch als stark diskriminierend und wird deshalb vermieden. Als alternative Bezeichnungen fungieren Farbiger, Farbige sowie Schwarzer, Schwarze; letztere Bezeichnung ist z. B. in Berichten über Südafrika vermehrt anzutreffen, wohl um eindeutiger auf die schwarze Bevölkerung (etwa im Unterschied zu Indern) Bezug nehmen zu können. In Deutschland lebende Menschen mit dunkler Hautfarbe wählen häufig die Eigenbezeichnung Afrodeutscher, Afrodeutsche, die zunehmend in Gebrauch kommt. Angesichts dieser klaren Begriffsbestimmung ist die Behauptung des Gerichts, "dass die rassistische Äußerung nicht zu den Begriffen zählt, die ausschließlich der Provokation oder der Herabwürdigung anderer dienen können." äußerst fragwürdig. Zumal sie aus dem Mund eines AfD-Abgeordneten kommend sicherlich nicht als Kompliment gemeint war.
19.12.19
17:22