Das Kopftuchverbot für Berliner Lehrerinnen kommt am 23. April vor das Bundesarbeitsgericht. Das Thema beschäftigt seit Jahren deutsche Gerichte, die unterschiedlich entscheiden.
Das Kopftuchverbot für Berliner Lehrerinnen kommt am 23. April vor das Bundesarbeitsgericht. Es verhandelt über eine Revisionsklage des Landes Berlin gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, wie das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt bekannt ab. Das Landesarbeitsgericht hatte am 27. November 2018 einer muslimischen Lehrerin eine Entschädigung in Höhe von 5.160 Euro zugesprochen, weil das Land Berlin sie wegen ihres Kopftuchs nicht eingestellt hatte.
Zur Begründung hatte das Landesarbeitsgericht erklärt, die Lehrerin sei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benachteiligt worden. Bei der Ablehnung habe sich das Land Berlin nicht auf sein Neutralitätsgesetz berufen können, das unter anderem bestimmten Lehrkräften das Tragen religiös motivierter Kleidung verbietet. Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich. Danach sei Voraussetzung für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie des Kopftuchs, dass dadurch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität entstehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht feststellbar gewesen.
Das Thema beschäftigt seit Jahren deutsche Gerichte, die unterschiedlich entscheiden. In jedem Bundesland gibt es inzwischen eigene Regelungen, wie mit der Frage der Kopftücher bei muslimischen Lehrerinnen umzugehen sei.
Seit 2003 haben in Hessen 35 Lehrerinnen unterrichtet, die ein Kopftuch tragen. Dies geht aus der Antwort des Kultusministeriums auf eine Anfrage der AfD-Landtagsfraktion in Wiesbaden hervor. Wie viele der Frauen aktuell noch im hessischen Schuldienst sind konnte das Ministerium nicht mitteilen. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hatte 2003 entschieden, dass die Bundesländer muslimischen Lehrerinnen das Kopftuchtragen im Unterricht grundsätzlich verbieten dürfen. Dazu müssen sie jedoch eine „hinreichend bestimmte“ gesetzliche Grundlage schaffen. Laut einem BVG-Urteil aus dem Jahr 2015 ist ein Kopftuchverbot nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität besteht. (KNA/iQ)