Nachdem sich eine Muslimin für eine Stelle bewarb, erhielt sie eine Absage wegen ihres Kopftuchs. Die zuständige Stelle muss nun eine Entschädigung zahlen.
Eine Muslimin in Rheinland-Pfalz erhält aufgrund ihres Kopftuchs eine Absage von einer Steuerberatungsgesellschaft. Dazu gab der verantwortliche Arbeitgeber noch den „Tipp, in Zukunft auf ihren Kopfschmuck“ lieber zu verzichten. Die Bewerberin klagte daraufhin beim Landesarbeitsgericht. Das Gericht setzte eine Entschädigung in höhe von über 1.500€ fest.
Medienberichten zufolge hatte sich eine alleinerziehende Mutter auf eine Stellenanzeige für einen Ausbildungsplatz als Kauffrau für Büromanagement beworben. Die Muslimin hatte zu diesem Zeitpunkt ihr Studium abgebrochen und war auf der Suche nach einer Tätigkeit.
Nachdem ihre Bewerbung bei der jeweiligen Steuerberatungsgesellschaft eingegangen war, erhielt sie eine Absage vom Geschäftsführer der Gesellschaft. Dort schrieb er, dass es sich wohl bei der Bewerbung nur um ein „Alibischreiben für das Arbeitslosengeld II“ handele.
Nachdem die Bewerberin beim Landesarbeitsgericht klagte, kam es zum Prozess. Man hätte ihr nur einen „väterlichen Rat“ geben und einen freundschaftlichen Hinweis erteilen wollen, um ihre Einstellungschancen zu erhöhen, argumentierten die Steuerberater im Prozess. Es habe sich keineswegs um eine Diskriminierung gehandelt. Man könne doch „mit so einem katastrophalen Lebenslauf nicht noch Kopftuch durchsetzen“, sagten die Steuerberater weiter.
„Die meisten Arbeitgeber und Lehrbetriebe seien nämlich nicht besonders begeistert, wenn die Religion nicht in der Privatzeit, sondern auch offiziell im Betrieb praktiziert werde, insbesondere da ein Kopftuch nicht zwangsläufig notwendig für einen gemäßigten Islam sei“, so die Steuerberater weiter.
Das Gericht lehnte die Argumentation ab. Die Steuerberater hätten die klagende Bewerberin vor allem wegen des Kopftuchs abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass es sich dabei gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße. Demnach dürfe eine Person wegen ihrer Religion nicht benachteiligt werden. Daher hätte die alleinerziehende Mutter das Recht, eine Entschädigung in von 1.500 € zu verlangen.
Für irgendwelche sachlichen Gründe fehle es an jeglichem Sachvortrag. Auch die Absicht eines „väterlichen“ oder „freundschaftlichen“ Rats wurden abgewiesen. Vor allem die ironische Verwendung des Wortes „Kopfschmuck“ wertete das Gericht zu Lasten der Steuerberater.