Das Schlachten ohne Betäubung darf aus Sicht des zuständigen Rechtsgutachters in der Europäischen Union nicht verboten werden. Ein Schächtverbot verstöße gegen die Religionsfreiheit.
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Gerard Hogan, sieht im flämischen Schächtverbot ein Verstoß gegen Unionsrecht. „Mitgliedstaaten könnten zwar strengere als die unionsrechtlichen Vorschriften erlassen, müssten aber die dort vorgesehene Ausnahme für religiöse Riten beachten“, heißt es in den am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Schlussanträgen (Rechtssache C-336/19).
Hogan stellte fest, dass „sich nicht leugnen lasse, dass die Bewahrung der religiösen Riten der Schlachtung von Tieren nur schwer mit modernen Tierschutzvorstellungen vereinbar sei.“ Die Ausnahmeregelung spiegele den Wunsch des Unionsgesetzgebers wider, die Religionsfreiheit und das Recht, seine Religion oder Weltanschauung durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen, zu achten – trotz des „vermeidbaren Leidens“, das Tieren im Zusammenhang mit der rituellen Schlachtung ohne vorherige Betäubung zugefügt werde.
Der EuGH könne nicht zulassen, dass Mitgliedstaaten im Namen des Tierschutzes Maßnahmen ergriffen, die zur Folge hätten, dass bestehende „Ausnahmeregelungen“ zugunsten bestimmter religiöser Anhänger „inhaltlich entwertet“ würden. Die Ausnahmeregelung sei Ausdruck des Einsatzes der Union für eine „tolerante, pluralistische Gesellschaft“, in der es unterschiedliche und bisweilen gegensätzliche Ansichten und Überzeugungen gebe, die miteinander in Einklang gebracht werden müssten.
Nach der Einführung des Schächtverbots im Juli 2017 hatten mehrere Organisationen von Juden und Muslimen Klage beim belgischen Verfassungsgericht erhoben. Das wiederum fragte beim EuGH an, ob das Verbot mit EU-Recht und EU-Grundrechtecharta vereinbar sei. Im Juli fand eine mündliche Verhandlung statt.
Die Schlussanträge zum Schächtverbot geben einen Hinweis, wie das Gericht entscheiden könnte, sind aber am Ende für die Richter nicht bindend. In der Regel dauert es einige Wochen, bis nach den Schlussanträgen das Urteil verkündet wird. (KNA, iQ)