Diskussion um das Kopftuch
Es soll auch um die Fragen gehen, ob ein Kopftuchverbot Menschen unmittelbar aufgrund der Religion diskriminiert, ob es vor allem Frauen benachteiligt und ob nach EU-Recht ein Verbot religiöser Bekleidung nur erteilt werden kann, wenn eine „hinreichend konkrete Gefahr“ wie ein wirtschaftlicher Nachteil für den Arbeitgeber oder einen anderen Betroffenen droht. Mit einer Entscheidung des EuGH ist in einigen Monaten zu rechnen.
Anlass sind die Fälle zweier muslimischer Frauen, die mit Kopftuch in einer Kita beziehungsweise in einem Drogeriemarkt arbeiten wollten. Die Arbeitgeber untersagten das. Die Kita verbietet mit einer Dienstanweisung, sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher und religiöser Überzeugung zu tragen. Der Drogeriemarkt beruft sich auf ein solches Verbot in der Kleiderordnung.
2017 hatte der EuGH entschieden, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern verbieten können, ein islamisches Kopftuch zu tragen, wenn sie auch alle anderen weltanschaulichen Zeichen untersagen. Gibt es eine solche Regel nicht, müssen Arbeitgeber das Tragen eines Kopftuchs erlauben. Einschränkungen müssen gegebenenfalls Mitarbeiter hinnehmen, die Kontakt mit Kunden haben.
Kopftuchverbot gekippt: Muslimin gewinnt Rechtsstreit
Das im Berliner Neutralitätsgesetz verankerte pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen verstößt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gegen die Verfassung. Das Gericht wies im August nach Angaben einer Sprecherin die Revision des Landes Berlin gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts zurück. Dieses hatte einer muslimischen Lehrerin im November 2018 rund 5159 Euro Entschädigung zugesprochen, weil sie wegen ihres Kopftuches nicht in den Schuldienst eingestellt worden war.(KNA/iQ)