RITUELLE SCHLACHTUNG

Schächten: Religiöse Auslegung entscheidet über Regelung

EU-Staaten dürfen nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bei rituellen Schlachtungen eine Betäubung der Tiere vorschreiben. Wie sieht die aktuelle Rechtslage in Deutschland aus? Ein Gastbeitrag von Şeyma Güney.

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2020
Halal-Fleisch, Schächten
Symbolfoto: Schächten, Halal-Fleisch © Shutterstock, bearbeitet by islamiQ

In Deutschland ist das Schlachten ohne Betäubung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme von diesem Schächtverbot ist nach Paragraph 4 a II Nr.2 Tierschutzgesetz möglich. Hiernach darf die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung erteilen, wenn der Antragsteller es geltend macht, dass sein Glaube das Schächten vorschreibt oder den Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt. 

Die Geburtsstunde des bundesweiten Streits über das Schächten ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 15.06.1995. Die Klägerin, die ihre muslimischen Kunden mit Fleisch- und Wurstwaren beliefern wollte, begehrte eine Ausnahmegenehmigung nach dem Tierschutzgesetz für das Schächten. Da bei einer vorherigen Betäubung nicht erschließbar sei, ob das Tier noch lebt, sei die Betäubung nicht mit den Vorschriften des Islams vereinbar. 

Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in seiner Entscheidung darauf, dass keine zwingenden Vorschriften des Islams ersichtlich seien, die den Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere verbieten, da im Islam unterschiedliche Ansichten zu dieser Thematik vertreten werden. Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich in seiner Entscheidung auf Meinungen mancher islamischer Gelehrter, die in nichtmuslimischen Ländern von einem Schächten absehen. Ist solch eine Argumentation jedoch mit der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit vereinbar? 

Tierschutz und Religionsfreiheit

Bei dem o. g. Anliegen des Antragstellers handelte es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr um eine individuelle Glaubensüberzeugung, die für eine Ausnahmegenehmigung nicht ausreiche und somit der Tierschutz überwiege. Diese Ansicht wurde vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2002 zwar entschieden, dass die in § 4 a II Nr.2 TierSchG verankerte Ausnahmegenehmigung allgemein mit der Religionsfreiheit aus Art.4 II GG vereinbar sei, aber die Anwendung des Gesetzes im konkreten Fall verfassungswidrig und somit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 verfassungswidrig war. 

Dies bedeutet also, dass die von § 4 a II Nr.2 TierSchG geforderte Ausnahmegenehmigung insgesamt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Religionsfreiheit aus Art.4 GG darstellt. 

Art.4 GG schützt als einheitliches Grundrecht die Freiheit des Glaubens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht auf ungestörte Religionsausübung. 

Zu entscheiden war in der Hinsicht, ob die Religionsfreiheit als schrankenloses Grundrecht durch einen Genehmigungsvorbehalt einschränkbar ist. Um also entscheiden zu können, ob § 4 a II Nr.2 TierSchG verfassungsgemäß ist, hat sich das BVerfG mit den 2 Tatbestandsmerkmalen „Religionsgemeinschaft“ und „zwingende Vorschrift“ näher beschäftigt. 

Letztendlich ist das BVerfG zu dem Schluss gekommen, dass die Begriffe nicht mehr zu eng ausgelegt werden dürfen. Hiernach müssten auch die verschiedenen Meinungsgruppen innerhalb des Islams als Religionsgemeinschaft angesehen werden. 

Hiermit hat das Bundesverfassungsgericht also deutlich gemacht, dass der Staat nicht einseitig entscheiden darf, ob das Schächten zwingend vorgeschrieben ist. Der Antragsteller muss beweisen, dass innerhalb seiner Religionsgemeinschaft Ansichten vertreten werden, die das Schächten als verpflichtendes Gebot ansehen. Folglich war sowohl die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde, als auch die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1995 verfassungswidrig. Auch die Einführung des Tierschutzes in Art. 20 a GG ändert nicht die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts 

Leserkommentare

Johannes Disch sagt:
-- "Zu entscheiden war in der Hinsicht, ob die Religionsfreiheit als SCHRANKENLOSES GRUNDRECHT..." (aus dem Artikel). Kein Grundrecht mit Ausnahme von Art. 1 GG ist schrankenlos. Auch nicht das Grundrecht auf Religionsfreiheit.
22.12.20
14:53
Vera Praunheim sagt:
Albert Schweitzer: "Tierschutz ist Erziehung zur Menschlichkeit." Paul McCartney: "Wenn Schlachthäuser Glaswände hätten, wäre jeder ein Vegetarier." Arthur Schopenhauer: "Mitleid mit Tieren und ein guter Charakter sind derart eng miteinander verknüpft, dass man mit Gewissheit feststellen kann, dass niemand, der grausam zu Tieren ist, ein guter Mensch sein kann." Simon Gabriel: "Das Mitgefühl für Lebewesen in ungleicher Gestalt ist vielleicht die höchste Form von Intelligenz." Luise Rinser: "Es ist die Anonymität der Tieropfer, die uns taub macht für ihre Schreie." Christian Morgenstern: "Weh dem Menschen, wenn nur ein einziges Tier im Weltgericht sitzt."
22.12.20
15:10
Dilaver Çelik sagt:
Schächten kann niemals kriminalisiert werden. Schächten gehört einerseits zur Religionsfreiheit, andererseits ist es die einzige artgerechte und vernünftige Schlachtmethode. Jüdischen sowie muslimischen Metzgern muss Schächten erlaubt bleiben. Und diejenigen, welche dagegen sind, müssen dafür bestraft werden, damit niemand mehr auf die Idee kommt, Schächten zu verbieten. So einfach ist die Lösung. Wenn es wirklich um Tierschutz ginge, würde man die Massentierhaltung sowie den Bolzenschuss ausnahmslos verbieten. Tut man aber nicht. Es geht gar nicht um Tierschutz. Es geht um Religionsfeindlichkeit unter dem Deckmantel von Tierschutz. Das ist alles ein Projekt. Ein Projekt, den Juden, Muslime und Christen durchschauen und mit allen Mitteln verhindern werden. Die ewige Verbieterei und Kriminalisierung bringt also nichts. Wer unbedingt etwas anderes will, der soll die AfD wählen.
22.12.20
17:09
Ute Fabel sagt:
@ Dilaver Celik: Gerade Leute wie Sie, die sich verbohrt an abergläubische Dogmen klammern, sind die besten Wahlhelfer der AfD. Religionsfreiheit bedeutet nicht Narrenfreiheit. Die staatlichen Gesetze sind von allen einzuhalten. Wir leben in keinem Gottesstaat, sondern in einer parlamentarischen Demokratie. Das Recht bestimmt das gewählte Parlament, und nicht alte Bücher von selbsterklärten göttlichen Propheten.
25.12.20
17:08
Nticha Mohamed sagt:
Wir leben in einer Universum von Gott oder Allah ,und schlaten ist vorgesehen seit der Zeit von Prophet Ibrahim sogar bevor krist, das sie nicht daran glauben und Gott regeln vollen das euren rescht, aber lasst uns unsere Religion furen wie wir wollen, und mischt euch nicht ein.
10.05.23
11:03