Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einer Pflegefamilie verboten, gegen den Willen der leiblichen Mutter, ein muslimisches Kind taufen zu lassen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in einem Fall dagegen ausgesprochen, ein muslimisches Kind christlich zu erziehen. Als das Kind von der Pflegefamilie getauft werden sollte, hatte die leibliche Mutter dagegen geklagt. Zunächst erfolglos. Anschließend entschied der EGMR, dass die Religion des Kindes und seine familiäre Bindung zur eigenen Mutter nicht gebrochen werden darf.
Das norwegische Jugendamt hatte zuvor das Sorgerecht für das Kind von Mariya Abdi İbrahim, die aus Somalia nach Norwegen geflüchtet war, an eine christliche Pflegefamilie übertragen. Demnach wollte die Pflegefamilie das Kind taufen, um es nach eigenem Glauben christlich zu erziehen.
Daraufhin reichte die somalische Mutter Klage gegen die norwegische Kinderschutzbehörde ein und forderte, das Kind entweder ihrer Cousine, einer somalischen Familie oder zumindest einer muslimischen Familie zu übergeben. Das norwegische Gericht ging jedoch keiner dieser Bitten nach und übergab das Kind in Obhut der christlichen Familie.
Daraufhin brachte die somalische Mutter den Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und forderte den Schutz der Religionsfreiheit des Kindes. Der EGMR stellte fest, dass es „keine Verletzung der Religionsfreiheit“, gemäß Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention gibt, jedoch aber eine Verletzung gemäß Artikel 8 der Konvention. Das Kind habe das Recht, die kulturellen und religiösen Bindungen seiner leiblichen Mutter – zumindest teilweise – aufrechtzuerhalten.