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Religionsfreiheit versus Verkehrsordnung: Eine Muslimin wollte vor dem Berliner Verwaltungsgericht eine Ausnahme erwirken, um auch mit Niqab fahren zu können. Das Gericht lehnte die Klage ab.
Eine Muslima darf nicht aus religiösen Gründen mit Gesichtsschleier Auto fahren. Das entschied am Montag das Berliner Verwaltungsgericht. Der sogenannte Niqab lässt nur einen Sehschlitz für die Augen frei. Die Richter erklärten am Montag, eine Ausnahme könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit nicht beanspruchen.
Zur Begründung hieß es, das Verhüllungsverbot gewährleiste eine effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr. Es diene zudem dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, weil Autofahrer sich eher verkehrsgerecht verhielten, wenn sie damit rechnen müssten, bei Regelverstößen schnell identifiziert zu werden. Demgegenüber wiege der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin weniger schwer. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Die Klägerseite kündigte auf Nachfrage an, davon Gebrauch zu machen.
Die Straßenverkehrsordnung in Deutschland sieht vor, dass Autofahrer kenntlich sein müssen. Im vergangenen Sommer hatten die Oberverwaltungsgerichte von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bei zwei ähnlichen Klagen ebenfalls die entsprechenden Anträge abgelehnt. Finanziert wurden die Klagen jeweils von der „Föderalen Islamischen Union“, die sich selbst als Antidiskriminierungsverband bezeichnet.
Laut der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung kam es in Berlin schon öfter vor, dass muslimische Frauen eine Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Niqabs am Steuer beantragt haben. Es sei jedoch noch nie eine erteilt worden. (KNA/iQ)