Ein Gericht in Köln verbietet eine islamische Beschneidungsfeier am Karfreitag. In einem Hauptverfahren soll die Rechtmäßigkeit des Urteils überprüft werden.
Ein islamisches Beschneidungsfest in größerem Rahmen darf in Köln nicht am christlichen Karfreitag stattfinden. Das Kölner Verwaltungsgericht bestätigte in einer Eilentscheidung ein Verbot der Domstadt, die die Feier in einem Veranstaltungssaal für mehrere hundert Personen untersagt hatte. Geplant waren neben Koran-Lesungen auch Gesang, Tanz und ein Festmahl. Damit habe das Fest auch einen unterhaltenden Charakter, erläuterte ein Gerichtssprecher am Dienstag. An Karfreitag seien unterhaltende Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen aber gesetzlich verboten.
Der Vermieter des Saals hatte gegen das Verbot geklagt. Er kann nun binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Der Kölner Gerichtssprecher Thomas Krämer sagte, die Beschneidung als religiöses Ritual solle bei den Feierlichkeiten nicht vorgenommen werden. Das geplante Fest widerspreche mit seinen unterhaltenden Elementen dem „besonderen Wesen des Karfreitag“ und verstoße gegen das Feiertagsgesetz. Die Beschneidungsfeier müsse nicht aus religiösen Gründen ausgerechnet an Karfreitag stattfinden, begründete das Gericht. Der Karfreitag als einer der höchsten christlichen Feiertage sei dagegen „kalendergebunden“, und deshalb sei ihm Vorrang einzuräumen.
Krämer sagte, der Fall werde das Gericht aber weiter beschäftigen – mit einer eingehenden Prüfung in einem Hauptverfahren, ob und inwieweit die Feier einen religiösen Charakter habe. Nach den religiösen Vorstellungen der Gäste und des Veranstalters seien Gesang, Tanz und Festmahl Bestandteile des zentralen islamischen Festes. Die Frage nach dem religiösen Charakter sei wichtig, da das Feiertagsgesetz in gewissen Fällen Ausnahmeregelungen ermögliche. (dpa)