Gemeinsam erfolgreich gegen Diskriminierung: Die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die Arbeiterkammer Oberösterreich haben erreicht, dass eine junge Muslima vor Gericht 1550 Euro Schadenersatz zugesprochen bekam.
Eine muslimische Frau hatte sich bei einem Personalvermittler für eine Stelle bei einem metallverarbeitenden Betrieb beworben und war wegen ihres Kopftuchs abwertend behandelt worden. Obwohl sie sogar angeboten hatte, statt des Kopftuchs eine Perücke zu tragen, war ihre Bewerbung abgelehnt worden.
Die junge Frau befand sich gerade in Ausbildung, als sie von einer offenen Stelle bei dem Metallbetrieb erfuhr und sich daraufhin bei dem Personalvermittler bewarb. Ihre Gesprächspartnerin wies sie darauf hin, dass Personen, die ein Kopftuch trügen, generell schwer zu vermitteln seien. Wie die junge Muslima berichtete, sei im Verlauf des Gesprächs der Satz gefallen „Wenn Sie den Fetzen runter geben, dann schauen wir uns das an!“
Als die Bewerberin vorschlug, statt des Kopftuches eine Perücke zu tragen, sei sie ausgelacht und als „Hinterwäldlerin“ dargestellt worden. Dafür bekam sie den Rat: „Bewerben sie sich noch einmal mit einem normalen Foto!“ Die junge Frau wandte sich daraufhin an die Zentrale der Gleichbehandlungsanwaltschaft in Wien, die den Fall vor die Gleichbehandlungskommission brachte. Diese stellte nach eingehender Prüfung fest, dass eine Diskriminierung aufgrund der Religion vorliegt. Weil die Gleichbehandlungsanwaltschaft keine Schadenersatzansprüche vor Gericht einklagen kann, wurde der Fall mit der Bitte um Bearbeitung an die Arbeiterkammer Oberösterreich weitergeleitet, die für die Muslima vor Gericht ging.
Sowohl die Gleichbehandlungskommission als auch das zuständige Arbeits- und Sozialgericht in Oberösterreich bewerteten die Aussagen der Klägerin als glaubwürdig. Das Urteil: Die Gesprächspartnerin beim Vorstellungsgespräch muss der Klägerin 1000 Euro Schadenersatz zahlen. Die ebenfalls beklagte Firma kam glimpflich davon: Hier stimmte die junge Frau einem Vergleich über 550 Euro zu.
Das Gleichbehandlungsgesetz spricht in diesem Zusammenhang eine klare Sprache: „Niemand darf aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses.“ „Dieses Ergebnis dokumentiert die wichtige und unentbehrliche Zusammenarbeit von Gleichbehandlungsanwaltschaft und Arbeiterkammer zum Schutz von Betroffenen im Kampf gegen Diskriminierung“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.